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Abschiebeverbot für schwulen Iraner
Rubrik

Abschiebeverbot Weitreichendes Urteil des EU-Gerichtshofs - auch für Deutschland?

ms - 13.11.2024 - 13:00 Uhr

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass ein in der Schweiz lebender, schwuler Iraner nicht abgeschoben werden darf. Ähnlich wie in Deutschland hatten die zuständigen Behörden vorab erklärt, dem Mann drohe keine Gefahr, solange er seine Homosexualität nicht auslebe. Zudem würden Schwule im Land nicht aktiv verfolgt werden. Die Richter sahen die Sachlage indes anders und folgten der Argumentation von queeren Verbänden.  

Ehrenmord im Iran

Vor Gericht hatte der schwule 34-jährige Iraner erklärt, dass er in seiner streng religiösen Familie in einem kleinen Dorf im Iran gelebt habe – eine Rückführung in seine Heimat würde für ihn den Tod bedeuten. Für seine Familie wäre dies ein Ehrenmord. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hatte das Asylgesuch trotzdem abgelehnt, der EGMR indes schloss sich der Erklärung des Iraners an, der damit in der Schweiz bleiben darf. 

Allerdings betonte das EGMR auch, dass der Gerichtshof nicht grundsätzlich gegen die Abschiebung von Homosexuellen in Länder wie den Iran sei, es bliebe weiterhin eine Fallentscheidung. Die Schweiz habe im konkreten Fall aber nicht ausreichend geprüft, ob und wie stark der Iraner gefährdet sei. Im Iran wird Homosexualität bis heute kriminalisiert und wird mit hohen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe geahndet.  

Ähnlicher Fall in Deutschland

Ein sehr ähnlicher Fall hatte zuletzt in Deutschland für Aufsehen gesorgt, hier hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Abschiebung eines schwulen Irakers befürwortet. Der Verband Queere Vielfalt (LSVD+) hatte sich vehement dagegen ausgesprochen und erklärt: „Eine Abschiebung in den Irak unter diesen Umständen ist eine direkte Abschiebung ins Gefängnis, vielleicht sogar in den Tod“, so Patrick Dörr aus dem Bundesvorstand. Schlussendlich hatte der Protest allerdings keine Wirkung gezeigt, der schwule Iraker wurde von den Behörden in seine Heimat überführt. Wie anfangs gehofft, dürfte die Entscheidung des EGMR im Fall Schweiz allerdings künftig nicht als Präzedenzfall herangezogen werden, da die Richter ausdrücklich die Einzelfallentscheidung betonten.  

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