Nicht-binäre Personen Bundesozialgericht bestärkt Weigerung der Krankenkassen, für geschlechtsangleichende Operationen zahlen zu müssen
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entscheiden, dass geschlechtsangleichende Operationen für nicht-binäre Personen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden müssen. Die Begründung: Bisher gibt es hierzu keine Entscheidung des gemeinsamen Bundessausschusses (G-BA), dem höchsten Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, zusammengesetzt aus Vertretern der Krankenkassen, der Krankenhäuser sowie der Ärzteschaft in Deutschland. Ohne einen einheitlichen Beschluss besteht für nicht-binäre Menschen kein Anspruch auf die Kostenübernahme.
Kostenübernahme für Mastektomie
Geklagt hatte eine biologisch als Frau geborene Person, die 2019 bereits ihren Vornamen und die Geschlechterangabe im Geburtenregister („ohne Angabe“) hatte ändern lassen. Daraufhin hatte die Person bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine beidseitige Mastektomie beantragt, die abgelehnt wurde. Die Krankenkasse stützte ihre Entscheidung auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes. Der Fall ging schlussendlich vor Gericht, wobei das Sozialgericht Mannheim zugunsten der nicht-binären Person entschied, das übergeordnete Landessozialgericht Baden-Württemberg die Klage dann allerdings abwies.
Entscheidung von Gremium steht aus
In einem nächsten Schritt sollte nun nach Angaben des Vorsitzenden Richters das oberste Gremium der G-BA die sachgerechte Anwendung der gewünschten Behandlungen sowie deren Wirksamkeit fachgerecht beurteilen. Wichtig sei dabei, stets die betroffene Person vor möglicherweise irreversiblen Fehlentscheidungen zu schützen.