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Gesetzentwurf sorgt für Irritationen Falsches Pronomen? 2.500,- Euro Strafe geplant

Von ms - 26.04.2022 - 09:00 Uhr
Details zum neuen Selbstbestimmungsgesetz // © IMAGO / Future Image
Foto: Details zum neuen Selbstbestimmungsgesetz // © IMAGO / Future Image
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Einer der ersten Entwürfe des neuen Selbstbestimmungsgesetzes macht in diesen Tagen digital die Runde – und sorgt immer wieder auch für Erstaunen und Verwunderung.

In der digitalen Empörungswelt ist die Aufregung darüber noch größer und das erste Urteil radikaler.

Der Entwurf stammt aus der letzten Wahlperiode 19, verfasst von  den GRÜNEN, sodass es inzwischen durchaus zu inhaltlichen Änderungen gekommen sein könnte – erste Details möchte der Queer-Beauftragte der Bundesregierung, Sven Lehmann, im Sommer 2022 vorstellen. Erst dann lässt sich feststellen, ob es die Texte aus der vergangenen Wahlperiode auch in den finalen Gesetzentwurf zum neuen Selbstbestimmungsgesetz geschafft haben.

Nebst den bereits bekannten Diskussionspunkten, die seit Monaten für Aufregung sorgen (Selbstbestimmung und Behandlungsbeginn zur Geschlechtsangleichung ohne der zwingenden Erlaubnis der Eltern oder von Ärzten ab 14 Jahren / offene Fragen bezüglich Schutzräumen für Frauen), überrascht in besonderer Weise der Passus „Ordnungswidrigkeiten“ im Artikel 3 des Gesetzestextes.

Darin wird festgehalten, dass es eine Ordnungswidrigkeit per Gesetz darstellt, wenn trans-Personen mit ihrem früheren Vornamen oder dem falschen Pronomen (vorherige Geschlechtszuordnung) angesprochen werden.

Ferner begeht auch eine Firma oder eine Behörde eine solche Ordnungswidrigkeit, wenn sie die Daten von transsexuellen Kunden nach einer Geschlechtsangleichung nicht schnellstmöglich ändert. In allen Fällen kann dies mit einer Geldbuße von 2.500 Euro geahndet werden.

Ebenso für Irritationen sorgt dann die schon erwähnte Selbstdefinition ab 14 Jahren. Bereits klar ist, dass ein Jugendlicher ab 14 Jahren künftig ohne Einwilligung der Eltern oder einer therapeutischen Abklärung der Diagnose selbstbestimmt sein Geschlecht rechtlich ändern lassen und dann auch mit einer Behandlung (Pubertätsblocker) beginnen wird können.

Der Blick ins Detail zeigt nun auf, dass auch Kinder unter 14 Jahren ihr Geschlecht grundsätzlich bereits angleichen dürfen. Im angedachten Artikel 2 (2) heißt es: „Für eine Person, die geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur ihr gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Abgabe der vom Kind gewünschten Erklärung, so ersetzt das Familiengericht die Erklärungsabgabe, wenn die Änderung der Angabe zum Geschlecht oder der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht.“

Natürlich bleibt die Frage offen, wie Familiengerichte sich im Einzelfall künftig entscheiden werden, wenn Kinder unter 14 Jahren ohne Erlaubnis der Eltern eine Geschlechtsangleichung beginnen wollen. Trotzdem wird im Erklärungstext weiter festgelegt:

„Eine Geschlechtsidentität kann nicht diagnostiziert werden, lediglich die Antrag stellende Person selbst kann letztlich darüber Auskunft geben.“

Würde der Satz tatsächlich in allen Ausprägungen angewandt werden, würde dies bedeuten, dass auch niemand außer ein Kind selbst über sein Geschlecht entscheiden kann und das unabhängig vom Alter. Ein Familiengericht müsste dem eigentlich dann Rechnung tragen.

Ein ähnliches Vorgehen listet die Gesetzesvorlage dann auch im Artikel 3 mit Bezug auf genitalverändernde chirurgische Eingriffe auf.

Grundsätzlich hält der Text zwar fest, dass ein solcher Eingriff erst mit der Volljährigkeit eigenverantwortlich beschlossen werden kann, zuvor bedarf es auch nach dem 14. Lebensjahr der Erlaubnis der Eltern. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme im Entwurf:

„Verweigern die sorgeberechtigten Personen derer Einwilligung, so ersetzt das Familiengericht die Einwilligung, wenn: 1. eine Beratung des Kindes stattgefunden hat, 2. das Kind einwilligungsfähig ist, 3. der Eingriff dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.“

Damit bleibt die Möglichkeit im Grundsatz offen, dass auch Minderjährige über die Entscheidungsbefugnis eines Familiengerichts durchaus selbstbestimmt einen operativen Eingriff unter gewissen Gegebenheiten bestimmen können.

Fakt ist, dass bisher noch keine finale Gesetzesfassung vorliegt, sodass Kritik daran noch zu einer Luftnummer wird. Nach Aussagen aus Reihen der GRÜNEN ist die Wahrscheinlichkeit allerdings hoch, dass es nur noch marginale Änderungen an dem finalen Entwurf geben wird.

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