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Sichere Herkunftsstaaten Asylverfahren könnte Grundsatzentscheidung auslösen

Von ms - 17.07.2026 - 08:00 Uhr
Sicherer Herkunftsstaat Georgien?
Foto: IMAGO / Jochen Eckel
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Grundsatzentscheidung vor Gericht: Ob Georgien weiterhin als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, soll nun das Bundesverwaltungsgericht klären. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Frage zur Entscheidung vorgelegt. Ausgangspunkt ist das Asylverfahren eines georgischen Staatsangehörigen. Der Mann gibt an, wegen seiner Homosexualität in Georgien verfolgt zu werden. Queer Verbände wie der LSVD+ hatten die Einstufung und Handhabe mit vermeintlich sicheren Herkunftsstaaten zuletzt mehrfach scharf kritisiert. 

Das Wichtigste im Überblick

  • Verwaltungsgericht Osnabrück legt dem Bundesverwaltungsgericht die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat zur Prüfung vor.
  • Hintergrund ist die Klage eines georgischen Asylbewerbers, der wegen seiner Homosexualität Verfolgung geltend macht.
  • Das Gericht sieht erhebliche Zweifel daran, dass die EU-rechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung erfüllt sind.
  • Kritik gibt es unter anderem an der Menschenrechtslage sowie an fehlenden zugänglichen Informationsquellen der Bundesregierung.
  • Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fortgesetzt.

Neue Einstufung Georgiens?

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte zuvor den Asylantrag des schwulen Mannes als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Zur Begründung verwies die Behörde im Wesentlichen darauf, dass Georgien durch bundesrechtliche Verordnung als sicherer Herkunftsstaat eingestuft worden sei. Gegen diese Entscheidung erhob der Georgier Klage. Bereits mit Beschluss vom April 2026 hatte die zuständige Kammer in einem parallel gestellten Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet. Zur Begründung verwies das Gericht auf ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags.

Debatte um Einstufung

Nach einer umfassenden Auswertung von Berichten zahlreicher Stellen und Organisationen zur Lage in Georgien gelangte die Kammer inzwischen zu der Einschätzung, dass die EU-rechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt seien. Eine andere Rechtsauffassung vertritt das Verwaltungsgericht Düsseldorf. 

Nach Auffassung der Osnabrücker Richter umfasst die Einstufung auch die abtrünnigen Gebiete Südossetien und Abchasien, obwohl dort grundlegende Menschenrechte nicht gewährleistet seien. Darüber hinaus habe sich auch im übrigen Staatsgebiet Georgiens die allgemeine Menschenrechtslage sowie insbesondere die Situation von LGBTIQ+-Personen vor allem seit 2024 deutlich verschlechtert. Nach Überzeugung der Kammer lasse sich deshalb nicht nachweisen, dass dort generell weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung drohten.

Kritik an Bundesregierung 

Zudem beanstandet das Gericht das Vorgehen der Bundesregierung. Nach Überzeugung der Kammer seien die der Einstufung zugrunde liegenden Informationsquellen nicht zugänglich gemacht worden, obwohl hierzu aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2025 eine Verpflichtung bestanden habe.

Das Bundesverwaltungsgericht muss nun über die Rechtmäßigkeit der Verordnung entscheiden. Gelangt es zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat rechtswidrig ist, erklärt es diese für unwirksam. Hält es die Einstufung dagegen für rechtmäßig, wird dies entsprechend festgestellt. Anschließend wird das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück fortgesetzt. Der Fall hat daher das Potenzial, zu einem Grundsatzurteil bezüglich der Einstufung von Georgien als sicherer Herkunftsstaat zu werden. 

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