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Antidiskriminierungsgesetz NRW Neue Ombudsstellen und Beweislast-Regelung wird überarbeitet

Von ms - 25.06.2026 - 09:00 Uhr
Antidiskriminierungsgesetz in NRW
Foto: FASH Medien Archiv KI
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Nach umfangreichen Diskussionen um das geplante Landesantidiskriminierungsgesetz hat die nordrhein-westfälische Landesregierung Nachbesserungen angekündigt. Die schwarz-grüne Koalition reagiert damit auf Einwände von Fachverbänden, Sachverständigen und insbesondere Vertretern der Polizei.

Das Wichtigste im Überblick

  • Die schwarz-grüne Landesregierung in Nordrhein-Westfalen will ihr geplantes Antidiskriminierungsgesetz in mehreren Punkten ändern.
  • Nach Kritik von Verbänden und Gewerkschaften wird insbesondere die Regelung zur Beweislast präzisiert.
  • Künftig soll eine unabhängige Ombudsstelle bei Streitfällen vermitteln.
  • Der Katalog möglicher Diskriminierungsmerkmale wird erweitert und zugleich abschließend festgelegt.
  • Teile der Justiz sowie bestimmte polizeiliche Tätigkeiten werden vom Gesetz ausgenommen.
  • Das Gesetz soll nach derzeitigen Planungen am 1. Oktober in Kraft treten.

Reaktionen nach Expertenanhörung 

Wie Gleichstellungsministerin Verena Schäffer (Grüne) der Deutschen Presse-Agentur sagte, seien die vorgesehenen Änderungen das Ergebnis einer intensiven Auswertung einer Expertenanhörung sowie weiterer Gespräche mit Verbänden. Für die Akzeptanz des Gesetzes sei Rechtssicherheit von zentraler Bedeutung. „Mir ist es wichtig, dass die Beschäftigten in der Landesverwaltung – ob bei der Polizei, in den Schulen oder in anderen Bereichen – mit Sicherheit, Vertrauen und Rückhalt arbeiten können“, betonte Schäffer.

Ein wesentlicher Bestandteil der Überarbeitung ist die Einrichtung einer Ombudsstelle. Sie soll künftig bei Konflikten zwischen Betroffenen und staatlichen Stellen vermitteln und möglichst außergerichtliche Lösungen ermöglichen. Eine solche Einrichtung war nach Angaben der Ministerin von zahlreichen Sachverständigen während der Beratungen gefordert worden. Als Vorbild dient das Berliner Antidiskriminierungsgesetz. Die Erfahrung aus dem Antidiskriminierungsgesetz in der selbsternannten Regenbogenhauptstadt zeige, dass dort deshalb so wenig Klagen eingingen, weil eine Ombudsstelle vorab schlichten konnte, sagte Schäffer. Die Ombudsstelle soll unabhängig arbeiten und organisatorisch dem Ministerium zugeordnet werden. Eine Verpflichtung, sich an die Stelle zu wenden, soll jedoch nicht bestehen. 

Streit um Beweislastregelung

Besonders kontrovers diskutiert wurde bislang die Frage der Beweislast. Auch hier sieht die Landesregierung Änderungen vor. Nach den neuen Planungen sollen künftig nicht mehr allein Indizien ausreichen, die auf eine mögliche Diskriminierung hindeuten. Stattdessen müssten Tatsachen vorgelegt werden, die eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich machen. „Wir stellen noch einmal klar: Es geht hier nicht um Vermutungen oder Behauptungen, sondern die Beschwerde muss begründet sein, und es müssen Tatsachen vorgelegt werden.“ Vor allem die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hatte die ursprüngliche Regelung kritisiert. Aus Sicht der Gewerkschaft drohte eine Beweislastumkehr, die zu einer generellen Misstrauenskultur gegenüber Polizeibeschäftigten und anderen Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes führen könnte. Kritiker hatten befürchtet, dass etwa Entscheidungen von Polizeibeamten oder Lehrkräften künftig unmittelbar unter Diskriminierungsverdacht geraten könnten und anschließend von staatlicher Seite widerlegt werden müssten.

Katalog der Diskriminierungsmerkmale 

Das Landesantidiskriminierungsgesetz soll Menschen, die sich durch staatliche Einrichtungen benachteiligt fühlen, künftig stärkere rechtliche Möglichkeiten eröffnen. Nach dem Gesetzentwurf soll Diskriminierung durch Landesbehörden unter anderem aufgrund antisemitischer, antiziganistischer oder rassistischer Zuschreibungen, der Nationalität, Herkunft, Religion, des Geschlechts, der Sexualität, von Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder des Alters untersagt werden. Dies kann beispielsweise bei Verfahren und Entscheidungen von Behörden relevant werden. Eine weitere Änderung betrifft die Auflistung möglicher Diskriminierungsmerkmale. Während diese bislang offen formuliert war, wird sie nun erweitert und zugleich abschließend festgelegt. Weitere Merkmale können damit künftig nicht ergänzt werden. „Wir wollen Rechtsklarheit und Sicherheit in der Handhabung“, betonte Schäffer.

Ausnahmen für Justiz und Polizei

Das Gesetz soll grundsätzlich für öffentliche Stellen des Landes gelten. Kommunale Behörden bleiben davon allerdings ausgenommen. Zudem wird klargestellt, dass bei Beschwerden an Hochschulen vorrangig die Regelungen des Hochschulgesetzes Anwendung finden. Neu vorgesehen ist außerdem eine Ausnahme für Gerichte, Staatsanwaltschaften sowie den Verfassungsgerichtshof. Auch bestimmte Tätigkeiten der Polizei sollen nicht unter das Landesantidiskriminierungsgesetz fallen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Polizeibeamte im Auftrag der Staatsanwaltschaft handeln. 

Werden beispielsweise Wohnungen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens durchsucht, greifen die Regelungen des Gesetzes nicht. Hintergrund ist nach Angaben der Landesregierung, dass die Polizei in diesen Fällen Aufgaben der Justiz wahrnimmt und dort bereits eigene Kontrollmechanismen bestehen. Anders verhält es sich bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Polizeiliche Tätigkeiten wie Verkehrskontrollen sollen weiterhin unter die Regelungen des Antidiskriminierungsgesetzes fallen. Das Landesantidiskriminierungsgesetz ist Bestandteil des Koalitionsvertrags von CDU und Grünen in Nordrhein-Westfalen. Nach den derzeitigen Planungen soll es am 1. Oktober in Kraft treten.

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