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Selbstbestimmungsgesetz
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Selbstbestimmungsgesetz Ausschüsse des Bundesrats empfehlen Änderungen im Gesetzestext

ms - 10.10.2023 - 13:00 Uhr

Die Debatten rund um das geplante Selbstbestimmungsgesetz in Deutschland reißen nicht ab, die jüngsten Empfehlungen mehrerer Ausschüsse des Bundesrats könnten nun erneut für hitzige Diskussionen sorgen. Darin wird unter anderem empfohlen, das neue Gesetzesvorhaben frühestens zum November 2025 in Kraft treten zu lassen.

Neuer Unmut bei LGBTI*-Vertretern?

Mehrere LGBTI*-Verbände sowie auch der Queer-Beauftragte der Bundesregierung, Sven Lehmann, hatten bereits den bisher genannten Termin, den November 2024, als viel zu spät kritisiert. Das Empfehlungsschreiben kommt vom federführenden Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ), dem Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), dem Ausschuss für Familie und Senioren (FS), dem Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) sowie dem Rechtsausschuss (R), die in diversen Details des Gesetzesentwurfes eine Stellungnahme und Änderungsforderung empfehlen – am 20. Oktober findet die nächste Sitzung des Bundesrats statt.

„Glaubhafte Nachweise“ vor Geschlechtswechseln

Ein Aspekt dabei ist der Plan, dass ein juristischer Geschlechtswechsel für Kinder unter 14 Jahren allein in der Entscheidungsbefugnis der Eltern liegt. Ab 14 Jahren sollen Jugendliche dann selbstbestimmt mit Zustimmung der Eltern oder im Bedarfsfall des Familiengerichts einen Personenstandswechsel durchführen lassen dürfen – in beiden Fällen sollen dabei verpflichtende psychologische oder anderweitige Beratungen gänzlich entfallen.

Die Ausschüsse halten dazu fest: „Der Gesetzentwurf schafft damit nicht nur eine Möglichkeit, unbürokratisch den Geschlechts- und Vornamenseintrag ändern zu lassen, sondern verzichtet zudem auf jeglichen Nachweis der Ernsthaftigkeit, Wahrhaftigkeit und Beständigkeit eines mit einem bloßen Empfinden der Geschlechtszugehörigkeit zu begründenden, beliebig häufigen Änderungswunsches, sowohl gerichtet auf eine Rückkehr zu einem früheren Eintrag als auch auf einen bisher noch nicht gewählten Eintrag. Damit wären der Wechsel des Geschlechtseintrages und des Vornamens jeweils in einem zeitlichen Abstand von maximal 15 bis 18 Monaten zulässig. Wesentliche, die Identität einer Person begründende Merkmale, nämlich der Vorname und der Geschlechtseintrag, würden so der Beliebigkeit preisgegeben.“ Dadurch, dass damit jegliche „Glaubhaftmachung der Ernsthaftigkeit und Wahrhaftigkeit der Erklärung“ entfallen soll, würden die im Gesetzentwurf vorgesehenen Anforderungen auch deutlich hinter denen des Bundesverfassungsgerichts zurückbleiben, die die Richter bereits 2017 formuliert hatten.

Die Ausschüsse empfehlen daher, im Gesetzestext „geeignete Nachweise“ einzubringen, die die „Ernsthaftigkeit und Beständigkeit des bekundeten Empfindens des Geschlechts“ glaubhaft ausdrücken. Damit würde auch nicht das Ziel des Gesetzes, die Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung durch die Abschaffung bürokratischer Hürden, konterkariert: „Änderungswillige werden auch nicht unzumutbar belastet. Unter Umständen können solche Anforderungen an die Erklärung sogar vor übereilten Antragstellungen und vor dem Verlust des Vertrauens auf die Beständigkeit des Personenstandseintrags besser schützen.“

Geschlechtswechsel unter 14 Jahren

Bei einem Geschlechtswechsel unter 14 Jahren soll zudem die Entscheidungsgewalt darüber nicht den Eltern allein obliegen – die Ausschüsse empfehlen in diesen Fällen, immer das Familiengericht mit einzubeziehen. „Nachdem sich aus § 3 Absatz 2 SBGG kein Mindestalter für eine Änderung des Geschlechtseintrags ergibt, könnten sorgeberechtigte Eltern von Klein(st)kindern deren Geschlechtseintrag allein aufgrund einer von ihnen vermuteten Abweichung der Geschlechtsidentität (oder aus anderen Motiven) ändern, was sich angesichts der unter Umständen erheblichen Folgewirkungen nicht mit dem Kindeswohl vereinbaren ließe. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch Eltern die verschiedenen und komplexen Auswirkungen einer solchen Entscheidung für das Kind nicht immer hinreichend und sachgerecht gegeneinander abwägen können.“ Hier gelte es im Gesetzestext den Schutz des Kindes im Blick zu behalten, eine Einbeziehung des Familiengerichts sei somit auch aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten.

Stärkung von Elternrechten

Mit Blick auf den Geschlechtswechsel ab 14 Jahren empfehlen die Ausschüsse zudem, den Eltern mehr Rechte zuzugestehen – verweigern diese einen Personenstandswechsel, habe das Familiengericht nicht sinngemäß pauschal die Zustimmung zu erteilen, sondern nur dann, wenn „positiv festgestellt ist, dass eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl dient.“ Dabei geben die Ausschüsse zudem zu bedenken, dass Kinder und Jugendliche  sich in dieser Zeit „im Hinblick auf ihre geschlechtliche Identität noch in der Entwicklung befinden“.

Keine Warte- und Sperrfristen

Des Weiteren sprechen sich die Ausschüsse dafür aus, Warte- und Sperrfristen zu streichen. Bisher ist eine dreimonatige Wartezeit vor einer Personenstandsänderung und eine einjährige Sperrzeit angedacht, bevor ein erneuter Geschlechtswechsel beim Standesamt vollzogen werden kann. Das erste widerspreche der Realität von Trans-Menschen, deren Transitions-Entscheidung zumeist ein jahrelanger Prozess vorausgegangen ist, das zweite könne Gefahren für Trans-Personen beherbergen, wenn diese vor Ablauf eines Jahres zurück in ihr ursprüngliches Geschlecht wechseln wollen, beispielsweise, weil sie Diskriminierungs- oder Gewalterfahrungen gemacht haben.

Missbrauchspotenzial als gering eingestuft

Generell schätzen die Ausschüsse das Missbrauchspotenzial als gering ein, auch mit Blick auf die immer wieder diskutierten Schutzräume für Frauen, da „grundsätzlich das gelebte Geschlecht und nicht der Personenstandseintrag entscheidend ist.“ So sprechen sich die Ausschüsse auch gegen eine besondere Betonung des Hausrechts im Gesetzestext aus, da dies „transphobe Einstellungen transportiert und verfestigt, wohingegen es Anliegen des vorgeschlagenen Gesetzes ist, eine diskriminierungsfreie Kultur der Vielfalt zu schaffen.“

Für die Ausschüsse ist dabei überdies klar, dass das Hausrecht es gesetzlich nicht möglich macht, Trans-Menschen grundsätzlich oder pauschal den Zugang zu bestimmten Räumlichkeiten zu verwehren, dem widerspreche klar das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Ebenso hinterfragen die Ausschüsse, wie sinnvoll die aktuelle Idee ist, dass im zeitnahen Raum rund um einen Verteidigungsfall ein Personenstandswechsel nicht mehr möglich sein soll.

Stärkung der Rechtslage für Polizisten

Die Ausschüsse des Bundesrates legen außerdem nahe, im Gesetzestext mehr auch auf die Persönlichkeitsrechte und Sicherheitsinteressen von Polizeibeamten einzugehen, gerade auch beispielsweise bei Durchsuchungen: „Es ist zumindest fraglich, ob es beispielsweise einer Polizeibeamtin zuzumuten ist, einen nach seinem Habitus erkennbaren Mann, welcher sich jedoch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlt, zu durchsuchen.“

Mehr Klarheit beim Offenbarungsverbot

Beim Thema Offenbarungsverbot drängen die Ausschüsse zu mehr Klarheit, denn bisher sind nahe Angehörige oder die Familie davon ausgeschlossen, doch gerade in diesem Umfeld erlebten viele Trans-Menschen Anfeindungen. Auch die angedachte Meldepflicht, demnach Trans-Menschen zuvor bei Behörden wie der Polizei oder dem BKA zu melden sind, damit sie sich im Zweifel nicht einer polizeilichen Ermittlung durch eine Personenstandsänderung entziehen können, sieht der Ausschuss kritisch – genau darauf hatte allerdings zuletzt das Bundesinnenministerium und das Bundeskriminalamt (BKA) gedrängt.

Zeitplan auf Ende 2025 verschoben

Zudem empfehlen die Ausschüsse, dass das Gesetz erst zum 1. November 2025 in Kraft treten soll. Hintergrund dabei sind die technischen Verfahren bei den Standesämtern – jeweils zum November eines Jahres werden hier Änderungen landesweit elektronisch mit Einbeziehung der Meldebehörden umgesetzt. Dafür müssen allerdings alle Änderungen final bis zum 31. Januar des gleichen Jahres fertiggestellt sein, damit die Verfahrenshersteller für das Fach- und das Registerverfahren ausreichend Zeit für die technische Umsetzung haben. Das würde bedeuten, dass bereits in gut drei Monaten mit Blick auf das SBGG alles fertig sein müsste, damit das Gesetz im November 2024 in Kraft treten könnte – eine nicht machbare oder realistische Zeitplanung für die beratenden Ausschüsse.

Wer darf sein Geschlecht ändern?

Der Zugang zu einer Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen sollte dabei laut den Ausschüssen des Bundesrats für alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, möglich sein.

Abschließend halten die Ausschüsse fest, dass der Bundesrat ausdrücklich ein neues Gesetz über die Selbstbestimmung  begrüßt, allerdings auch die vielfach geäußerte Sorge um die sichere Gewährleistung von Schutzräumen von Frauen sieht. „Beiden Anliegen ist aber Rechnung zu tragen“, so die Ausschüsse.

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