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Umgangsrecht bei Samenspende // © Liudmila Chernetska

Umgangsrecht bei Samenspende Regelmäßige Besuche bei ernstem Interesse am Nachwuchs sind erlaubt

tr - 01.08.2021 - 10:00 Uhr
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Wenn sich ein Paar, egal ob hetero- oder homosexuell, für eine Samenspende entscheidet, kann es sich für eine private oder anonyme Variante entscheiden. Bei letzterer wird eine Samenbank aufgesucht. Der leibliche Vater hat dann weder Rechte noch Pflichten, denn er verzichtet auf Umgangsrechte. Diese kann er später nicht so einfach nachfordern. Rechtlich gesehen ist dieser Verzicht bei einer anonymen Spende nicht rückgängig zu machen. Man kann aber auch einen Kontakt aus dem privaten Umfeld wählen. Hier sieht die Sache etwas anders aus und diese Entscheidung sollte gut überlegt sein. Zwar hat es das Kind später leichter, die eigenen Wurzeln kennenzulernen, aber es kann auch Nachteile mit sich bringen.

Der direkte Samenspender muss nicht auf das Umgangsrecht verzichten

Ist der biologische Vater bekannt, hat er ein Umgangsrecht, vorausgesetzt, es schadet dem Wohl des Kindes nicht. Jetzt hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe kürzlich entschieden: (SCHWULISSIMO berichtete). So kann man einen privaten Samenspender aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis wählen oder sich über verschiedene Portale im Internet finden. Wenn der Samenspender einer Adoption durch den Lebenspartner der leiblichen Mutter zustimmt, kann er dabei eine Einwilligung unterzeichnen und somit auf das Umgangsrecht verzichten. Allerdings ist dies nicht zwingend erforderlich. Ob der biologische Vater ein Samenspender war oder das Kind aus einer gescheiterten Beziehung kommt und nun Stiefmutter oder Stiefvater erhält, macht keinen Unterschied. Es ist jedoch noch nicht geklärt, ob sich zwei Frauen als Mütter in die Geburtsurkunde eintragen lassen können.

Aktuelles Beispiel: das lesbische Paar aus Berlin

In Berlin haben sich zwei lesbische Frauen für die Verwirklichung des gemeinsamen Kinderwunsches entschieden. Dafür hatten sie einen Samenspender aus dem direkten Umfeld gewählt. 2013 wurde das Kind – ein Junge – geboren und von der Lebenspartnerin der eigenen Mutter adoptiert. Der Vater behielt das Umgangsrecht und trat als „Patenonkel“ auf. Doch in dem leiblichen Papa stieg nach etwa fünf Jahren der Wunsch, mehr Zeit mit dem Kind zu verbringen, was die Eltern ablehnten. Das zog den totalen Kontaktabbruch nach sich. Ein Gericht entschied zugunsten des Mannes, der ein sogenanntes ernsthaftes Interesse an dem Nachwuchs zeigt. Da das Kind in diesem Beispiel bereits etwa acht Jahre alt ist, wird es befragt und darf mitentscheiden. Es weiß, dass der sogenannte Patenonkel der leibliche Vater ist, soweit der Junge das in seinem Alter versteht. Dennoch müsse der Vater begreifen und akzeptieren, dass die Mütter die alleinige Erziehungsverantwortung haben. Nun muss das Kammergericht in Berlin erneut entscheiden, ob die Voraussetzungen für den Umgang gegeben sind. Dass die Mamas den Kontakt unterbinden wollen, ist nicht ausreichend für ein Verbot der gemeinsamen Zeit. Der Wunsch des Vaters allein ist allerdings auch nicht genügend. Ursprünglich hatte das Kammergericht Berlin das Umgangsrecht nicht gewährt, doch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs Karlsruhe muss dies neu geprüft werden.

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