Regenbogenfamilien gestärkt Streitfall zwischen Kindeswohl und verbotener Leihmutterschaft
Der französische Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass die im Ausland festgestellte Elternschaft von Kindern aus einer Leihmutterschaft auch in Frankreich anerkannt werden kann. Das Urteil betrifft zwei Väter, deren drei Kinder in Kanada durch eine Leihmutterschaft geboren wurden.
Das Wichtigste im Überblick
- Kassationsgerichtshof entscheidet zugunsten zweier Väter
- Im Ausland anerkannte Elternschaft kann auch in Frankreich gelten
- Verfahren betrifft drei durch Leihmutterschaft in Kanada geborene Kinder
- Gericht stellt Kindeswohl in den Mittelpunkt
- Automatische Anerkennung bleibt ausgeschlossen
- Verbände begrüßen die Entscheidung als wichtigen Fortschritt
Zehn Jahre Rechtsstreit
Mit der Entscheidung endet ein Rechtsstreit, der sich über mehr als zehn Jahre erstreckte. Die beiden Männer hatten erreicht, dass ihre Elternschaft in Kanada anerkannt wurde und wollten diese Entscheidung auch in Frankreich rechtlich bestätigen lassen. Die Rechtsanwältin der Familie, Caroline Mecary, begrüßte das Urteil mit den Worten: „Das ist ein Sieg!“ Bislang bewegte sich die französische Rechtsprechung in einem Spannungsfeld: Leihmutterschaften sind in Frankreich verboten, gleichzeitig musste geklärt werden, welchen rechtlichen Status Kinder erhalten, die im Ausland auf diesem Weg geboren wurden.
Während die Elternschaft des biologischen Vaters vergleichsweise einfach festgestellt werden kann, ist dies für den zweiten Vater deutlich komplizierter. Nach französischem Recht bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten: die Adoption des Kindes oder die Anerkennung eines bereits im Ausland ergangenen Urteils über die Elternschaft. Dieses Verfahren wird als Exequatur bezeichnet. Genau diese zweite Möglichkeit stand im Mittelpunkt des Verfahrens. Nachdem ein Berufungsgericht den beiden Vätern im Juni 2024 Recht gegeben hatte, legte Generalstaatsanwalt Rémy Heitz Rechtsmittel ein. Er vertrat die Auffassung, dass eine solche Anerkennung einen „Sogeffekt“ auslösen könne, der „das französische Verbot der Leihmutterschaft ins Wanken bringen könnte“.
Debatte um Verbot der Leihmutterschaft
Die Anwältin der Familie widersprach dieser Sichtweise deutlich. „Es ist demütigend, von ihnen zu verlangen, ihre eigenen Kinder zu adoptieren!“, erklärte Mecary. Der Kassationsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung fest: „Die Verweigerung der Exequatur aufgrund des Verbots der Leihmutterschaft in Frankreich würde die Feststellung der Elternschaft in unserem Land sehr unsicher machen.“ Eine uneingeschränkte Anerkennung ausländischer Entscheidungen sieht das Urteil jedoch nicht vor. Nach Auffassung des Gerichts darf die Exequatur nur unter „einer Reihe von Garantien“ erfolgen. Dazu gehöre insbesondere „eine wirksame gerichtliche Kontrolle, die sicherstellt, dass kein Fall von Kinderhandel vorliegt“.
Verbände, die sich für die Anerkennung von Leihmutterschaften einsetzen, begrüßten das Urteil. Nicolas Faget von der Association des (futurs) parents gays et lesbiens (APGL) erklärte, die Entscheidung werde „gefährliche Situationen für Kinder und Familien vermeiden“. Auch Alexandre Urwicz von der Association des familles homoparentales (ADFH) wertete die Entscheidung positiv. Sie sei „eine gute Nachricht, die den Vorrang des Kindeswohls bestätigt“. Nach Auffassung des Gerichts steht damit das Wohl der betroffenen Kinder im Mittelpunkt. Dieser Grundsatz ist bereits durch die Rechtsprechung auf europäischer Ebene anerkannt.