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Streit um Diskriminierung

Streit um Diskriminierung Verfahren um nicht-binäre Person könnte in nächste Instanz gehen

ms - 29.05.2026 - 10:00 Uhr
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Im Streit um eine mögliche Diskriminierung im Bewerbungsverfahren hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage einer nicht-binären Person gegen das Deutsche Vergabenetzwerk jetzt abgewiesen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Arbeitsgericht Berlin weist Klage gegen Deutsches Vergabenetzwerk ab
  • Klagende Person sah sich wegen Geschlechtsidentität diskriminiert
  • Gericht lässt Frage einer möglichen Diskriminierung offen
  • Kammer sieht Hinweise auf missbräuchliche Nutzung des Antidiskriminierungsrechts
  • Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Flasche Ansprache in Absage 

Die klagende Person, die sich Nick nennt und den Geschlechtseintrag „divers“ führt, hatte sich im Februar 2026 auf eine Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“ beworben. In der Bewerbung wurde ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Anrede gebeten. Nach der Absage sprach das Unternehmen die Person in einer E-Mail als „Herr T.“ an. Darin sah Nick eine Benachteiligung wegen der Geschlechtsidentität. Zudem wurde argumentiert, die Stellenausschreibung habe sich ausschließlich an Männer und Frauen gerichtet.

Auf dieser Grundlage verlangte die Person Schadensersatz. Laut einem Bericht der Bild-Zeitung seien zunächst 5.000 Euro gefordert und für den Fall einer Nichtzahlung rechtliche Schritte angekündigt worden. Nachdem das Unternehmen eine Zahlung verweigert hatte, erhob die Person Klage auf 17.500 Euro Entschädigung. Das Arbeitsgericht ließ offen, ob tatsächlich eine Diskriminierung vorlag. Die Kammer sah jedoch mehrere Hinweise darauf, dass es bei der Bewerbung möglicherweise nicht in erster Linie um die ausgeschriebene Stelle gegangen sei. Zur Begründung verwies das Gericht unter anderem darauf, dass die klagende Person zum Zeitpunkt der Bewerbung an zwei Universitäten eingeschrieben gewesen sei und die geforderten Fachkenntnisse im Vergaberecht nicht nachgewiesen habe. Zudem sei unmittelbar nach der Absage eine Entschädigungsforderung gestellt worden.

Rechtshilfe kündigt Revision an

Nick widersprach dieser Darstellung. „Selbstverständlich habe ich mich ernsthaft auf die Stelle beworben“, erklärte die Person in einer Mitteilung des Vereins TIN-Rechtshilfe, der trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen unterstützt. René_ Rain Hornstein vom selben Verein erklärte: „Es ist nicht hinzunehmen, dass ein Unternehmen in der Absage für eine Stellenbewerbung die bewerbende Person misgendert.“ Hornstein kündigte an, gegen die Entscheidung vorzugehen. Damit könnte sich möglicherweise das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit der Frage befassen, ob binär formulierte Stellenausschreibungen und eine falsche Anrede in Absageschreiben gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Hornstein hat zuvor bereits Ryanair und die Deutsche Bahn aus ähnlichen Gründen verklagt. 

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