Urteil in Österreich Verfassungsgerichtshof betont Rechte nicht-binärer Menschen
Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit einem wegweisenden Urteil die Rechte von nicht-binären Menschen erneut gestärkt. Demnach haben auch Menschen, die sich nicht in das traditionelle männlich-weibliche Geschlechterbild einordnen wollen, Anspruch auf eine Geschlechtsbezeichnung, die ihrer Identität entspricht – oder auf die vollständige Streichung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister.
Kein Zwang zur Geschlechtsregistrierung
Der VfGH stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der das Recht auf individuelle Geschlechtsidentität seit mehreren Jahren anerkennt. In seinem aktuellen Urteil betonte das Höchstgericht, dass der Staat die Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Geschlecht respektieren müsse. Dieses Recht gelte nicht nur für „transidente und intergeschlechtliche Personen“, sondern ausdrücklich auch für nicht-binäre Menschen.
Bereits 2018 hatte der VfGH klargestellt, dass der Staat nicht verpflichtet sei, das Geschlecht seiner Bürgerinnen und Bürger zu registrieren. Wenn der Staat sich jedoch für eine solche Registrierung entscheidet, muss diese der individuellen Geschlechtsidentität entsprechen und darf nicht allein auf körperlich-biologischen Merkmalen basieren. „Nur Geschlechtszuschreibungen, die der eigenen Identität entsprechen, sind zulässig“, bekräftigte der VfGH nun erneut. Zudem sei es auch möglich, den Geschlechtseintrag vollständig zu streichen.
Klage von nicht-binärer Person
Der aktuelle Fall betraf eine Person, die laut Gericht körperlich männlich, aber geschlechtlich nicht-binär ist. Diese hatte unter Berufung auf den VfGH-Beschluss von 2018 die Streichung ihres Geschlechtseintrags beantragt. Das zuständige Verwaltungsgericht stimmte dem Antrag zu, woraufhin der Wiener Bürgermeister Amtsrevision einlegte. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) versuchte daraufhin, das rechtliche Geschlecht erneut ausschließlich über biologische Merkmale zu definieren. Diese Vorgehensweise wies der Verfassungsgerichtshof jedoch nun unmissverständlich zurück und stellte fest, dass eine solche Herangehensweise eine Verletzung der Menschenrechte darstelle.
Niederlage für Regierung
Trotz der klaren Vorgaben des VfGH hatte die Regierung in den letzten Jahren darauf bestanden, dass die dritte Geschlechtsoption in Dokumenten und Ausweisen auf körperlich intergeschlechtliche Personen beschränkt ist. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Praxis nun ebenfalls verworfen. Er stellte fest, dass auch nicht körperlich intergeschlechtliche, aber nicht-binäre Personen Anspruch auf eine entsprechende Eintragung oder Streichung haben. Voraussetzung sei dabei eine „ernsthafte“ Geschlechtsidentität. Standesämter dürfen zur Prüfung dieser Identität fachliche Gutachten heranziehen.
Helmut Graupner, Präsident des Rechtskomitees von Lambda (RKL), zeigte sich nach dem Urteil hoch erfreut: „Heute ist ein großartiger Tag für die Menschenrechte. Unser Verfassungsgerichtshof, der älteste und erste der Welt, hat sich einmal mehr als wahrer Hüter der Menschenrechte erwiesen.“