UN kritisiert Folterpraxis Usbekistan nimmt 62 Menschen wegen Homosexualität fest
Eine alarmierende Eskalation: Im Jahr 2026 sind in Usbekistan bislang mindestens 62 Menschen festgenommen worden, weil ihnen einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen zu Männern vorgeworfen wird. Diese Verhaftungen erfolgen unter Berufung auf den umstrittenen Artikel 120 des Strafgesetzbuchs, der seit der Sowjetzeit besteht. Die anhaltende Strafverfolgung zeigt eine signifikante Verschärfung der Situation für LGBTIQ+‑Personen im Land und könnte internationale Reaktionen provozieren.
Das Wichtigste im Überblick
- Im April 2021 wurden erstmals 44 Verurteilungen unter Artikel 120 für den Zeitraum 2016–2020 bekanntgegeben; 49 Personen befanden sich damals im Gefängnis.
- Im Jahr 2021 gab es 36 Verurteilungen, davon 16 mit Freiheitsstrafen.
- Die Zahl der Verfahren stieg von durchschnittlich 17 pro Jahr (2021–2023) auf 48 im Jahr 2024 und 71 allein in den ersten neun Monaten von 2025.
- Anfang 2026 wurden mindestens 62 Personen verhaftet und 34 Strafverfahren eingeleitet.
- Betroffene berichten von erzwungenen, invasiven medizinischen Untersuchungen ohne informierte Zustimmung – Praxis, die von UN‑Gremien als potentiell folterähnlich eingestuft wird.
Intensivierung der Repression
Die Verhaftungswelle zu Beginn des Jahres wirkt äußerst koordiniert und zielgerichtet. Besonders besorgniserregend ist die systematische Nutzung persönlicher Daten und Partnerinnen wie Partner‑Apps durch Ermittlungsbehörden, um LGBTIQ+‑Personen zu identifizieren, festzunehmen und teilweise auch zu erpressen.
Verletzung internationaler Verpflichtungen
Usbekistan steht in eklatantem Widerspruch zu seinen internationalen Verpflichtungen als Unterzeichner des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und der Anti‑Folter‑Konvention (CAT). Der UN‑Menschenrechtsausschuss erkannte bereits im Fall „Toonen gegen Australien“ (1994), dass Strafgesetze gegen einvernehmliche homosexuelle Beziehungen zwischen Erwachsenen gegen das Recht auf Privatsphäre (Artikel 17 ICCPR) und Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 26 ICCPR) verstoßen. Diese Entscheidung ist für Staaten wie Usbekistan bindend.
Zwangsuntersuchungen als Foltermittel
Berichte von TGEU und anderen Organisationen dokumentieren, dass verhaftete Personen unter Artikel 120 oft gezwungen werden, sich invasiven körperlichen Untersuchungen zu unterziehen – etwa Analtests –, ohne hierfür medizinisch begründete oder rechtlich zulässige Einwilligungen abzugeben. Solche Praktiken werden von UN‑Expertinnen udn Experten als potenziell folterähnlich eingestuft.
Drohende Folgen und Erwartungen
Die eskalierende Anwendung von Artikel 120 könnte den internationalen Druck auf Usbekistan verstärken. Kritikerinnen und Kritiker erwarten, dass regierungsnahe Reformversprechen im Bereich Menschenrechte zunehmend als unrealistisch gelten. Ob und wann die Strafvorschrift aufgehoben oder reformiert wird, bleibt unklar – die kommenden Monate dürften Aufschluss darüber geben, wie die internationale Gemeinschaft und mögliche Innenreformkräfte auf diese repressive Entwicklung reagieren.
Die Frage bleibt offen: Wird der Druck internationaler Akteure stark genug sein, um eine Wende in Richtung Recht auf Privatleben und Schutz vor staatlicher Gewalt im postsowjetischen Usbekistan anzustoßen?