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Paukenschlag in Ungarn Ist ein generelles Pride-Verbot verfassungswidrig?

Von ms - 06.03.2026 - 08:30 Uhr
Verfahren in Budapest ausgesetzt
Foto: IMAGO / ZUMA Press Wire
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Das Pester Zentralbezirksgericht hat das Strafverfahren gegen Gergely Karácsony, den Bürgermeister von Budapest, ausgesetzt und sich mit einer Anfrage an das Verfassungsgericht gewandt. Das Gericht soll nun prüfen, ob die zugrundeliegenden Bestimmungen des Versammlungs- und des Kinderschutzgesetzes in diesem Fall nicht gegen die ungarische Verfassung und internationale Verträge sowie gegen die Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen.

Anklage nach Pride 2025

Das Verfahren gegen Karácsony war nach der Organisation der Pride-Parade im Juni 2025 eingeleitet worden. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn an, weil er die Parade trotz eines Verbots der Polizei organisiert hatte. Karácsony hatte das generelle Pride-Verbot in Ungarn umgangen, in dem er den CSD als städtische Veranstaltung umdefiniert hatte. Die Staatsanwaltschaft argumentiert indes, dass die Veranstaltung gegen das neue Versammlungs- und das Kinderschutzgesetz verstoßen habe, das die Verbreitung von Inhalten zu Homosexualität und Geschlechtsumwandlungen für Minderjährige verbietet.

Der Bürgermeister von Budapest hatte sich jedoch geweigert, das Verfahren ohne Verhandlung zu akzeptieren und bestand auf einem vollständigen Gerichtsverfahren. In ihrer Anklage forderte die Staatsanwaltschaft, dass Karácsony mit einer Geldstrafe belegt wird, ohne eine öffentliche Verhandlung anzusetzen. Dies wurde jedoch von Karácsony abgelehnt. Das Verfassungsgericht hat nun 90 Tage Zeit, zu entscheiden, ob die betreffenden Gesetze mit der Verfassung in Einklang stehen oder nicht. 

Richter kritisieren vagen Gesetzestext 

Ein weiterer Streitpunkt sind die Bestimmungen des Kinderschutzgesetzes: Der Gesetzestext enthält ein Bindewort („oder“), dessen Bedeutung laut Gericht nicht eindeutig ist. Das Gericht wies darauf hin, dass es so mehrere Interpretationen des Gesetzes geben könnte. Die Formulierung könnte so ausgelegt werden, dass sowohl die Darstellung von Pornografie als auch von Homosexualität und Geschlechtsumwandlungen für unter 18-Jährige verboten ist, oder dies nur die Darstellung von Pornografie betrifft.

Die Richter in Pest hoben auch hervor, dass die allgemeine Regelung, also auch das Pride-Verbot, möglicherweise diskriminierend gegenüber der LGBTIQ+-Gemeinschaft sei und deren Meinungsfreiheit einschränke. Es könnte daher erforderlich sein, das Gesetz zu präzisieren, um festzulegen, welche Inhalte für Minderjährige konkret verboten sind und welche Verhaltensweisen als schädlich gelten – und welche nicht. 

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