Das dritte Geschlecht – ein Flop? Wie wichtig ist der „divers“-Eintrag für LGBTI*-Menschen?
Woran bemisst sich Erfolg in queerpolitischer Sicht? Ist die generelle gesetzliche Gleichberechtigung auch dann das höchste Gut, wenn sie kaum genutzt wird? Die Diskussionen keimen seit Jahren immer wieder in der LGBTI*-Community auf, zuletzt beispielsweise auch bei der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe. Für die einen war es eine klare Angelegenheit, dass auch Homosexuelle die gleichen Rechte für ein Ehebündnis haben sollten wie heterosexuelle Menschen, für die anderen stellte sich die Frage: Brauchen wir das wirklich?
Nach fünf Jahren “Ehe für alle“ kann sich jeder selbst sein Urteil bilden: Bis heute haben rund 65.000 homosexuelle Paare in Deutschland eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen. Dabei werden es von Jahr zu Jahr weniger – zuletzt ging die Zahl der homosexuellen Eheschließungen um rund 12 Prozent binnen eines Jahres zurück.
Die gleiche Debatte entflammt gerade erneut um den Eintrag „divers“ im Melderegister als dritten Geschlechtseintrag neben männlich und weiblich. Eine Anfrage der CDU zeigt nun auf, dass sich im queeren Epizentrum Berlin gerade einmal 106 Menschen bis heute als „divers“ gemeldet haben. Bei rund 3,7 Millionen Einwohnern entspricht das 0,003 Prozent der Berliner Bevölkerung. Die Zahlen dürften aktuelle Debatten abermals anheizen, noch dazu auch bei der Frage um die Selbstbestimmung von Minderjährigen – unter den 106 Personen sind gerade einmal drei Jugendliche, die restlichen Menschen mit einem „divers“-Eintrag sind größtenteils zwischen 18 und 49 Jahren alt. Bundesweit haben sich (Stand Ende 2020) bisher rund 400 Menschen als „divers“ eintragen lassen. Umgerechnet auf die deutsche Gesamtbevölkerung reden wir hier von 0,0005 Prozent aller Deutschen.
Seit Ende 2018 ist es möglich, das dritte Geschlecht im Melderegister eintragen zu lassen. Derzeit steht die Option aber nur intersexuellen Personen offen und ist an körperliche Bedingungen geknüpft, zudem ist auch ein ärztliches Attest erforderlich. Bisher werden so größtenteils trans- und nicht-binäre Personen von der Möglichkeit eines „divers“-Eintrages im Melderegister ausgeschlossen. Genau diese Ausgrenzung sei aber verfassungswidrig, urteilte nach Klage einer trans-Person das Amtsgericht Münster und legte den Fall zur Prüfung dem Bundesverfassungsgericht vor – ein Urteil ist noch ausstehend. Sollte das oberste Gericht Deutschlands zugunsten von trans-Menschen entscheiden, dürften die „divers“-Einträge im Melderegister sichtbar ansteigen.
Welches Ziel die Union mit dieser politischen Anfrage daher überhaupt bezweckt, ist fraglich. Möglich ist, dass sie die eingangs erwähnte Debatte zu ihren Gunsten abermals in die Gesellschaft hineintragen will, um Ressentiments gegenüber queeren und insbesondere trans-Personen abermals anzuheizen. Die auf intersexuelle Menschen limitierende Regelung beim Eintrag des dritten Geschlechts war damals vom CSU-geführten Innenministerium eingeführt worden, sodass durchaus ein gewisser roter Faden in der politischen Agenda erkennbar sein könnte. Am Ende stellt sich eine relativ einfache Frage: Machen wir gesetzliche Gerechtigkeit und Gleichberechtigung von einer gewissen Anzahl von Menschen abhängig, die das betrifft? Falls ja, müssten wir uns fragen lassen, wo die Grenze liegt, unter der man Minderheiten weiter diskriminieren dürfte. Wer würde diese Grenze festlegen oder ziehen wollen?