Polen blockiert Homo-Ehe Gerichte streiten über Anerkennung ausländischer Ehen
Das polnische Verfassungsgericht hat die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen verhindert, die außerhalb des Landes geschlossen wurden. Die Richter in Warschau erklärten eine entsprechende Regelung des Innenministeriums für verfassungswidrig. Damit stellt sich das Gericht gegen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und einer Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts Polens.
Das Wichtigste im Überblick
- Das polnische Verfassungsgericht hat die Anerkennung im Ausland geschlossener gleichgeschlechtlicher Ehen gestoppt.
- Die Richter erklärten eine entsprechende Regelung von Innenminister Marcin Kierwinski für nicht mit der Verfassung vereinbar.
- Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zuvor entschieden, dass EU-Staaten solche Ehen anerkennen müssen, wenn sie in einem anderen EU-Land geschlossen wurden.
- Auch das Oberste Verwaltungsgericht Polens hatte die Anerkennung ausländischer gleichgeschlechtlicher Ehen gefordert.
- In der Slowakei sorgt ebenfalls ein Streit über die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe für Spannungen mit der EU.
- Ministerpräsident Robert Fico lehnt eine Registrierung gleichgeschlechtlicher Ehen in der Slowakei ab.
Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen
Nach Ansicht des Verfassungsgerichts verstößt die Verordnung von Innenminister Marcin Kierwinski gegen die polnische Verfassung. Diese definiert die Ehe als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau. Der EuGH hatte im November entschieden, dass Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen müssen, wenn diese in einem anderen EU-Land geschlossen wurden. Die Richter in Luxemburg begründeten dies mit dem Recht von EU-Bürgerinnen und Bürgern auf Freizügigkeit. Menschen müssten darauf vertrauen können, ihr Familienleben innerhalb verschiedener EU-Staaten fortsetzen zu können. Auslöser des Verfahrens vor dem EuGH war die Klage zweier Männer, die 2018 in Berlin geheiratet hatten.
Konflikt zwischen polnischen Gerichten
Im März hatte bereits das Oberste Verwaltungsgericht Polens entschieden, dass im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen vom polnischen Staat anerkannt werden müssen. Damit setzte das Gericht die Entscheidung des EuGH auf nationaler Ebene um. Die daraufhin geplante Regelung des Innenministers sah vor, dass alle polnischen Standesämter diese Vorgabe umsetzen müssen. Die Anordnung sollte Ende August in Kraft treten.
Gegen diese Regelung wandten sich jedoch Abgeordnete der rechtskonservativen Oppositionspartei PiS an das Verfassungsgericht. Das Gericht ist mehrheitlich mit Richterinnen und Richtern besetzt, die noch während der Regierungszeit der PiS ernannt wurden und der Partei nahestehen. Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts ist der Streit um den Umgang mit gleichgeschlechtlichen Ehen in Polen erneut verschärft worden.
Slowakei vor Auseinandersetzung mit EU
Ein ähnlicher Konflikt zeichnet sich derzeit in der Slowakei ab. Dort geht es ebenfalls um die Frage, ob gleichgeschlechtliche Ehen anerkannt werden müssen, die in einem anderen Land geschlossen wurden. Besondere Aufmerksamkeit erhält der Fall eines hochrangigen slowakischen Diplomaten, der seinen Partner – ebenfalls Diplomat – im Jahr 2020 in Österreich geheiratet hat. Das Paar lebt gemeinsam mit seinem Sohn. Die zuständige slowakische Behörde hatte über den Antrag des Paares auf Anerkennung der Ehe trotz Ablauf einer Frist zunächst keine Entscheidung getroffen. Daraufhin legte der Generalstaatsanwalt offiziell Beschwerde ein und forderte eine Entscheidung.
Der Fall bringt die Regierung in Bratislava zunehmend in einen Konflikt mit europäischen Vorgaben. Slowakische Medien berichteten, dass Ministerpräsident Robert Fico am Wochenende die Haltung seiner Regierung bekräftigte. Demnach definiere die slowakische Verfassung die Ehe als „einzigartigen Verband zwischen Mann und Frau“. Konkret sagte er weiter: „Eine gleichgeschlechtliche Ehe kann im slowakischen Standesamt nicht registriert werden, selbst wenn sie in einem Land geschlossen wurde, in dem diese Art von Eheschließung zulässig ist.“