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Urteil zu „Misgendern“ Richter geben trans* Klägerin teilweise recht

Von ms - 19.06.2026 - 08:30 Uhr
Urteil zu „Misgendern“
Foto: iStock / itakdalee
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Im juristischen Konflikt um eine trans* Frau, die vor zwei Jahren in einem Frauenfitnessstudio in Erlangen abgewiesen worden war, ist eine weitere Entscheidung gefallen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Eilverfahren mehrere Äußerungen über die Antragstellerin untersagt und zugleich klargestellt, dass seine Entscheidung keine allgemeine Aussage darüber trifft, ob sogenanntes Misgendern zulässig oder unzulässig ist. Maßgeblich sei vielmehr der jeweilige Einzelfall.

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Landgericht Frankfurt am Main hat im Rahmen eines laufenden Rechtsstreits mehrere Äußerungen über eine trans* Frau untersagt.
  • Dabei stellte das Gericht zudem klar, dass seine Entscheidung keine allgemeine Aussage darüber trifft, ob sogenanntes Misgendern zulässig oder unzulässig ist.
  • Untersagt wurden mehrere konkrete Äußerungen sowie die weitere klarnamentliche Identifizierung der Antragstellerin. 
  • Ausgangspunkt ist die Klage einer trans* Frau.
  • Das Gericht betonte zudem das Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Falle der Erklärung der Beklagten, eine trans* Frau weiterhin als Mann bezeichnen zu wollen.  

Streitfall seit 2024

Die Betroffene Laura H. hatte erreichen wollen, dass ihren Kritikern gerichtlich untersagt wird, sie als Mann zu bezeichnen. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war der Versuch von Laura H., Mitglied in einem ausschließlich für Frauen vorbehaltenen Fitnessstudio in Erlangen zu werden. Nach eigenen Angaben unterzieht sich H. einer hormonellen Behandlung. Die Betreiberin des Studios, Doris Lange, verweigerte jedoch die Aufnahme. Zur Begründung führte sie an, H. sei ein Mann mit entsprechenden Geschlechtsmerkmalen und das Angebot richte sich ausschließlich an Frauen. Der daraus entstandene Rechtsstreit beschäftigt die Justiz weiterhin. Ob Laura H. künftig in dem Fitnessstudio trainieren darf, ist bislang nicht entschieden. Bundesweit bekannt wurde der Fall bereits 2024. Damals hatte sich die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes, Ferda Ataman, öffentlich hinter Laura H. gestellt und der Studiobetreiberin einen kritischen Brief geschickt.

Der Konflikt verlagerte sich später auf die mediale Berichterstattung. Im Sommer 2025 verklagte Laura H. das Nachrichtenportal „Nius“, weil dieses sie als Mann bezeichnet hatte. In einem ersten Urteil bekam H. Recht. Das Medium wurde zur Zahlung von 6.000 Euro verurteilt. Gegen die Entscheidung geht das Portal jedoch vor. Das Verfahren ist daher noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Laura H. wird von Anwältinnen vertreten, deren Tätigkeit von der Organisation „HateAid“ finanziert wird. Auf der anderen Seite erhält Doris Lange Unterstützung durch den Verein „Frauenheldinnen“. Laura H. wollte nun per einstweiliger Verfügung erreichen, dass der Verein sie nicht mehr als Mann bezeichnet.

Gericht untersagt konkrete Äußerungen im Einzelfall

Mit diesem Antrag hatte die trans* Frau vor dem Landgericht Frankfurt nur teilweise Erfolg. Die Richter untersagten sowohl spezielle Äußerungen als auch die weitere Nennung ihres vollständigen Klarnamens. Für Verstöße wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht. Die Richter begründeten die Untersagung der Namensnennung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Niemand müsse hinnehmen, „zum stellvertretenden Hassobjekt gemacht zu werden, um als Fluchtpunkt einer gesellschaftlichen Kontroverse instrumentalisiert zu werden“, heißt es in dem Beschluss. Die Identifizierbarkeit der Betroffenen durch die Verwendung des vollständigen Namens habe eine „Prangerwirkung“. Eine relevante Selbstöffnung der Person liege nach Auffassung des Gerichts nicht vor.  

Betonung von Grundrechten 

Gleichzeitig machte die Kammer deutlich, dass die Entscheidung ausdrücklich nicht darauf beruhe, „ein sogenanntes ´Misgendern´ generell als verboten zu betrachten“. Das Anliegen des Vereins, „öffentlich über die Anknüpfung der Geschlechtszuordnung an die körperliche Konstitution diskutieren zu dürfen“, könne nicht untersagt werden. Nach Auffassung des Gerichts darf sich jeder Träger von Grundrechten an der gesellschaftlichen Diskussion über geschlechtliche Selbstbestimmung beteiligen. Dies gelte „unabhängig von einem ihm auferlegten Rechtfertigungsdruck, die eigene Position überhaupt begründen zu müssen“. Ein „allgemeines Misgenderverbot“ bedürfe „eines neuen Verfassungsrechtssatzes“ und dieses „obläge aber einzig dem Bundesverfassungsgericht“.

Das Gericht hat zudem ausdrücklich einen Teil des Unterlassungsantrags zurückgewiesen. Darin betonte die Beklagte, dass es ihr wichtig ist, die Antragstellerin weder als „Transfrau“ noch „trans Frau“, sondern als Mann zu bezeichnen. Die Antragsgegnerin führte dazu aus: „Denn beide Begriffe suggerieren, es gebe eine weitere Kategorie von Frauen, die damit einhergehend das Recht hätte, als Frau bezeichnet zu werden und Zugang zu Frauenräumen zu erhalten. Genau das sehen wir nicht so.“ Hier stellte das Gericht fest, dass keine Unterlassung verlangt werden kann, denn die Aussage unterliegt dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Diese „subjektive Sichtweise“ stehe jedem frei, es stehe der Antragstellerin indes nicht zu, ihre „subjektiven Sichtweise in geschlechtlichen Selbstbestimmungsfragen eine derartige Richtigkeitsgewähr zuzuschreiben, die abweichende Ansichten ausschließt.“

 

Redaktioneller Hinweis (26. Juni 2026): Dieser Artikel wurde nach Einsicht in den vollständigen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main (liegt SCHWULISSIMO vor) präzisiert. Die ursprüngliche Fassung konnte den Eindruck erwecken, das Gericht habe eine allgemeine Aussage zur Zulässigkeit des Misgenderns getroffen. Tatsächlich betont das Gericht, dass seine Entscheidung auf den konkreten Einzelfall und eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bezogen ist. Der Artikel wurde entsprechend angepasst.

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