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Urteil zu „Misgendern“

Urteil zu „Misgendern“ Geschlechtszuschreibung erlaubt, Deadnaming nicht

ms - 19.06.2026 - 08:30 Uhr
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Im juristischen Konflikt um eine trans* Frau, die vor zwei Jahren in einem Frauenfitnessstudio in Erlangen abgewiesen worden war, ist eine weitere Entscheidung gefallen. Das Landgericht Frankfurt am Main stellte in einem Eilverfahren fest, dass ein sogenanntes „Misgendern“ grundsätzlich nicht untersagt ist. Nach Auffassung der Richter darf eine trans* Frau auch als Mann bezeichnet werden. Dies sei vom Grundgesetz geschützt und von der Meinungsfreiheit umfasst.

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein sogenanntes „Misgendern“ grundsätzlich nicht verboten ist.
  • Eine trans* Frau wollte gerichtlich durchsetzen, nicht als Mann bezeichnet werden zu dürfen.
  • Das Gericht sieht entsprechende Äußerungen vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
  • Untersagt wurde dagegen die weitere Nennung des vollständigen Klarnamens der Betroffenen, das sogenannte Deadnaming. 

Streitfall seit 2024

Die Betroffene Laura H. hatte erreichen wollen, dass ihren Kritikern gerichtlich untersagt wird, sie als Mann zu bezeichnen. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war der Versuch von Laura H., Mitglied in einem ausschließlich für Frauen vorbehaltenen Fitnessstudio in Erlangen zu werden. Nach eigenen Angaben unterzieht sich H. einer hormonellen Behandlung. Die Betreiberin des Studios, Doris Lange, verweigerte jedoch die Aufnahme. Zur Begründung führte sie an, H. sei ein Mann mit entsprechenden Geschlechtsmerkmalen und das Angebot richte sich ausschließlich an Frauen. Der daraus entstandene Rechtsstreit beschäftigt die Justiz weiterhin. Ob Laura H. künftig in dem Fitnessstudio trainieren darf, ist bislang nicht entschieden. Bundesweit bekannt wurde der Fall bereits 2024. Damals hatte sich die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes, Ferda Ataman, öffentlich hinter Laura H. gestellt und der Studiobetreiberin einen kritischen Brief geschickt.

Der Konflikt verlagerte sich später auf die mediale Berichterstattung. Im Sommer 2025 verklagte Laura H. das Nachrichtenportal „Nius“, weil dieses sie als Mann bezeichnet hatte. In einem ersten Urteil bekam H. Recht. Das Medium wurde zur Zahlung von 6.000 Euro verurteilt. Gegen die Entscheidung geht das Portal jedoch vor. Das Verfahren ist daher noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Laura H. wird von Anwältinnen vertreten, deren Tätigkeit von der Organisation „HateAid“ finanziert wird. Auf der anderen Seite erhält Doris Lange Unterstützung durch den Verein „Frauenheldinnen“. Laura H. wollte nun per einstweiliger Verfügung erreichen, dass der Verein sie nicht mehr als Mann bezeichnet.

Gericht untersagt Namensnennung

Mit diesem Antrag hatte die Betroffene vor dem Landgericht Frankfurt keinen Erfolg. Die Richter untersagten zwar die weitere Nennung ihres vollständigen Klarnamens und erklärten, dass entsprechende Veröffentlichungen künftig Vor- und Nachnamen nicht mehr enthalten dürfen. Für Verstöße wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht. Gleichzeitig machte die Kammer deutlich, dass die Entscheidung ausdrücklich nicht darauf beruhe, „ein sogenanntes ´Misgendern´ generell als verboten zu betrachten“. Das Anliegen des Vereins, „öffentlich über die Anknüpfung der Geschlechtszuordnung an die körperliche Konstitution diskutieren zu dürfen“, könne nicht untersagt werden.

Nach Auffassung des Gerichts darf sich jeder Träger von Grundrechten an der gesellschaftlichen Diskussion über geschlechtliche Selbstbestimmung beteiligen. Dies gelte „unabhängig von einem ihm auferlegten Rechtfertigungsdruck, die eigene Position überhaupt begründen zu müssen“. Weiter heißt es in der Entscheidung, das Grundgesetz schütze „auch vor Sanktionen wegen einer kritischen Auseinandersetzung mit dieser Gesetzeslage“, die ständigen Veränderungen unterworfen sei. Mit Blick auf das geltende Selbstbestimmungsgesetz führte die Kammer aus: „Selbst die Verfassung einschließlich der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als höchstem deutschen Gericht dürfen kritisch bewertet werden.“ Für ein umfassendes Verbot des Misgenderns fehle nach Ansicht des Gerichts die rechtliche Grundlage. Ein „allgemeines Misgenderverbot“ bedürfe „eines neuen Verfassungsrechtssatzes“ und dieses „obläge aber einzig dem Bundesverfassungsgericht“.

Deadnaming bleibt verboten 

Die Richter begründeten die Untersagung der Namensnennung dannmit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Niemand müsse hinnehmen, „zum stellvertretenden Hassobjekt gemacht zu werden, um als Fluchtpunkt einer gesellschaftlichen Kontroverse instrumentalisiert zu werden“, heißt es in dem Beschluss. Die Identifizierbarkeit der Betroffenen durch die Verwendung des vollständigen Namens habe eine „Prangerwirkung“. Eine relevante Selbstöffnung der Person liege nach Auffassung des Gerichts nicht vor. 

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