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FDP stoppt Antidiskriminierungsgesetz in Schleswig-Holstein
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Mehr Schutz für Betroffene FDP stoppt Antidiskriminierungsgesetz in Schleswig-Holstein

mr - 07.05.2026 - 19:30 Uhr
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Im Landtag von Schleswig-Holstein ist ein geplantes Antidiskriminierungsgesetz auf deutlichen Widerstand der FDP gestoßen. Die Partei äußert Sorge, dass durch das neue Gesetz Beschäftigte im öffentlichen Dienst unter Generalverdacht geraten könnten. Zentrum der Kritik ist die geplante Beweislastumkehr, die künftig potenziellen Diskriminierungsopfern ermöglichen soll, Indizien statt direkter Nachweise vorzubringen. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit noch in der Erarbeitung und wurde bislang nicht dem Kabinett vorgelegt.

 

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Sozialministerium Schleswig-Holsteins plant ein landesweites Antidiskriminierungsgesetz.
  • Die FDP lehnt insbesondere die beabsichtigte Beweislastumkehr und Vorwürfe des Generalverdachts gegen Staatsdienende ab.
  • Ein vergleichbares Gesetz existiert in Berlin seit 2020; Nordrhein-Westfalen arbeitet derzeit an einem eigenen Entwurf.
  • Momentan besteht im Norden kein umfassender gesetzlicher Diskriminierungsschutz im Kontakt mit Behörden.
  • Die Forderung der FDP, einen Entwurf ohne diese problematischen Passagen vorzulegen, wurde vom Landtag abgelehnt.

 

FDP sieht Rechtsstaatlichkeit gefährdet

FDP-Fraktionschef Christopher Vogt befürchtet, das geplante Gesetz könnte die Arbeit von Polizistinnen und Polizisten, Lehrerinnen und Lehrern und Verwaltungskräften erheblich erschweren. Mit der vorgesehenen Beweislastumkehr drohten laut Vogt Missbrauch und eine zunehmende Belastung für die Beschäftigten der Verwaltung, da sie jederzeit Erklärungen für angebliche Diskriminierungen liefern müssten. Die FDP argumentiert, die bestehenden Regeln im Grundgesetz reichten bereits aus, um Diskriminierung zu ahnden.

 

Gesetzgeber will Schutzlücken schließen

Sozialministerin Aminata Touré betont allerdings den Bedarf eines einheitlichen landesweiten Schutzes vor Diskriminierung, insbesondere im Zusammenspiel mit Behörden, Schulen und Sicherheitsorganen. Touré verweist auf Gespräche mit Betroffenen und Fachverbänden, aus denen sich ein deutlicher Verbesserungsbedarf ergeben habe. Ziel sei es, das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltung zu stärken und bestehende Lücken im Diskriminierungsschutz zu schließen. Geplant ist, dass künftig auch Entschädigungsklagen möglich sein sollen, wenn Menschen im Umgang mit öffentlichen Stellen Benachteiligung erleiden, beispielsweise aufgrund von Alter, Geschlecht, Herkunft, Behinderung, sexueller Identität oder Weltanschauung.

 

Erfahrungen aus anderen Bundesländern

Bereits seit 2020 gilt in Berlin ein Landesantidiskriminierungsgesetz, das ähnliche Regelungen einschließlich der Beweislastumkehr aufweist. In den ersten fünf Jahren kam es dort zu 1.785 gemeldeten Diskriminierungsbeschwerden – viele davon richteten sich gegen Bezirksämter. Nordrhein-Westfalen hat im März 2026 einen eigenen Gesetzesentwurf vorgelegt und schließt damit an den Berliner Präzedenzfall an. Nach Angaben der CDU besteht im öffentlichen Dienst Schleswig-Holsteins bislang erst ein fragmentarischer Schutz, beispielsweise durch das Gleichstellungs- oder Behindertengleichstellungsgesetz. Ein umfassender Landesrahmen steht weiterhin aus.

 

Wichtige Fragen zum Thema

Wann kann der Gesetzentwurf frühestens im Landtag beraten werden?
Ein konkreter Zeitplan liegt noch nicht vor, da der Entwurf erst fertiggestellt und dem Kabinett zur Prüfung vorgelegt werden muss.

Welche Folgen hätte die Beweislastumkehr für Beschäftigte?
Beschäftigte der Verwaltung müssten künftig begründen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat, wenn Personen dies mit Indizien behaupten.

Wie häufig kommt es in anderen Bundesländern zu Klagen nach ähnlichen Gesetzen?
In Berlin wurden zwischen 2020 und 2025 rund 1.785 Diskriminierungsbeschwerden eingereicht, hauptsächlich gegenüber Bezirksämtern.

Das weitere parlamentarische Verfahren dürfte zeigen, ob und wie die Kritik der FDP Einfluss auf die endgültige Ausgestaltung des Antidiskriminierungsgesetzes in Schleswig-Holstein nehmen wird. Dabei bleibt offen, ob Anpassungen den Spagat zwischen erweitertem Diskriminierungsschutz und den Bedenken bezüglich Rechtsstaatlichkeit und Belastung für Staatsdienende schaffen.

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