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Überprüfung des SBGG Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen starten Initiative

Von ms - 03.06.2026 - 09:00 Uhr
Überprüfung des SBGG
Foto: IMAGO / Bihlmayerfotografie
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Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wollen das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) nachschärfen. Die drei von CDU-Politikerinnen geführten Justizressorts streben nach eigenen Angaben einen zusätzlichen Mechanismus an, der einen offensichtlichen Missbrauch des Gesetzes verhindern soll. Einen entsprechenden Antrag wollen die Länder auf der bevorstehenden Frühjahrskonferenz der Justizminister einbringen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bringen zur Justizministerkonferenz einen Reformvorschlag zum Selbstbestimmungsgesetz ein.
  • Die Länder fordern einen rechtssicheren Prüfmechanismus für Fälle eines möglichen offenkundigen Missbrauchs.
  • Künftig sollen Standesämter entsprechende Fälle bereits bei der Änderung des Geschlechtseintrags prüfen können.
  • Als Beispiele werden unter anderem der Fall der Rechtsextremistin Marla Svenja Liebich sowie ein Düsseldorfer Polizeikommissar genannt.
  • Die Initiative betont zugleich die Bedeutung des Gesetzes für die Selbstbestimmung trans* Menschen.
  • Kritiker sehen weiterhin offene Fragen zur praktischen Umsetzung der vorgeschlagenen Kontrollen.

Forderung nach neuem Prüfmechanismus

Nach dem Vorstoß soll das Bundesjustizministerium aufgefordert werden, „umgehend einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der einen verhältnismäßigen, rechtssicheren und entstigmatisierenden Prüfmechanismus für Fälle offenkundigen Missbrauchs des SBGG schafft“. Die Prüfung soll bereits durch die Standesämter erfolgen, die für Änderungen des Geschlechtseintrags zuständig sind. Zu den Initiatorinnen gehören die Justizministerinnen Constanze Geiert, Franziska Weidinger und Beate Meißner. Sie betonen ausdrücklich, dass das Selbstbestimmungsgesetz für trans* und intergeschlechtliche Menschen einen wichtigen Fortschritt darstelle. Gleichzeitig müsse verhindert werden, dass einzelne Fälle das Anliegen des Gesetzes beschädigten.

Kern des Vorstoßes sei es, „offenkundigen Missbrauch des Gesetzes wirksam zu verhindern“ und zugleich „die Selbstbestimmung trans- und intergeschlechtlicher Menschen zu stärken“. Constanze Geiert erklärte dazu: „Das SBGG bedeutet für die Betroffenen einen wichtigen Schritt zu mehr gesellschaftlicher Anerkennung und rechtlicher Selbstbestimmung. Gerade deshalb müssen wir verhindern, dass das Gesetz durch offenkundigen Missbrauch beschädigt wird.“ Weiter sagte die Ministerin: „Jeder Missbrauchsfall gefährdet das Ziel des Gesetzes, das Recht der betroffenen Personen auf respektvollen Umgang in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen.“

Diskussion über Umfang des Problems

Wie groß das Problem tatsächlich ist und ob eine Änderung des Gesetzes erforderlich ist, wird allerdings unterschiedlich bewertet. Während auch Interessenvertretungen queerer und trans* Menschen mögliche Missbrauchsfälle kritisch sehen, wird kontrovers diskutiert, ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht bereits ausreichend Möglichkeiten bieten, gegen Missbrauch vorzugehen. Die Länderinitiative verweist auf Fälle, „in denen ein offener Missbrauch des Gesetzes erfolgt ist, beispielsweise zur eigenen Inszenierung, des eigenen Vorteils willen oder um den Staat, den betroffenen Personenkreis beziehungsweise die Schutzbedürfnisse besonders vulnerabler Personengruppen lächerlich zu machen“.

Fall Marla Svenja Liebich 

Als bekanntestes Beispiel gilt der Fall von Marla Svenja Liebich. Liebich war in der Vergangenheit unter anderem durch antisemitische sowie queer- und transfeindliche Äußerungen aufgefallen und wurde deswegen 2023 zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes im November 2024 ließ Liebich den Geschlechtseintrag auf weiblich ändern und tritt seitdem unter dem Namen Marla Svenja auf. Liebich entzog sich zunächst dem Strafantritt und wurde nach ihrer Flucht im April 2026 in Tschechien festgenommen. Nach einer Entscheidung des zuständigen Gerichts in Pilsen steht die Auslieferung nach Deutschland bevor, wo Liebich die verhängte Freiheitsstrafe antreten soll. 

Der öffentliche Auftritt Liebichs hat in Politik und Justiz Zweifel ausgelöst, ob die Änderung des Geschlechtseintrags tatsächlich Ausdruck einer geschlechtlichen Identität oder vielmehr Teil einer politischen Provokation ist. Zudem wurde diskutiert, ob die Änderung Auswirkungen auf den Strafvollzug haben könnte. Die Länder weisen darauf hin, dass die dauerhafte Unterbringung von Gefangenen nicht durch das Selbstbestimmungsgesetz geregelt wird. Maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Strafvollzugsgesetze der Länder.

Zwar spielt der amtliche Geschlechtseintrag zunächst eine Rolle, etwa bei der Ladung zum Haftantritt. Über die dauerhafte Unterbringung entscheidet jedoch die Gefängnisleitung auf Grundlage einer Einzelfallprüfung. Dabei stehen Sicherheitsaspekte und die Belange anderer Gefangener im Vordergrund. Nach Ansicht der Initiatorinnen erhöht das Selbstbestimmungsgesetz dennoch die Wahrscheinlichkeit, dass Personen eine Änderung des Geschlechtseintrags vornehmen lassen könnten, um Entscheidungen im Strafvollzug zu beeinflussen. Dadurch entstünden zusätzliche Prüfaufgaben für die Justizvollzugsanstalten.

Standesämter im Fokus 

Die drei Länder schlagen deshalb vor, entsprechende Prüfungen bereits auf Ebene der Standesämter vorzunehmen. Vorgesehen ist ein „standardisiertes Vorlage- oder Clearingverfahren“. Zudem soll der Bundesgesetzgeber konkrete Kriterien benennen, die als objektive Hinweise auf einen Missbrauch gelten können. Diese könnten nach Vorstellung der Länder zumindest in der Gesetzesbegründung in Form eines nicht abschließenden Katalogs festgehalten werden. Zugleich betonen die Verfasser des Antrags, dass eine Änderung des Geschlechtseintrags nicht erneut von Gutachten oder einer Überprüfung der geschlechtlichen Identität abhängig gemacht werden dürfe, wie dies früher unter dem Transsexuellengesetz der Fall war.

Düsseldorfer Polizeifall 

Neben dem Fall Liebich verweisen die Länder auf einen weiteren Vorgang, der bundesweit Aufmerksamkeit erregte. Dabei geht es um einen Polizeikommissar aus Düsseldorf, der seinen Geschlechtseintrag auf weiblich ändern ließ und sich anschließend auf eine Beförderung bewarb. Nach einer Leitlinie zur Frauenförderung hätte sich dadurch seine Platzierung im Bewerbungsverfahren deutlich verbessert. Das Polizeipräsidium leitete jedoch ein Disziplinarverfahren ein und verhängte eine Beförderungssperre.

Ausschlaggebend waren Äußerungen, die der Beamte im Kollegenkreis gemacht haben soll. Demnach habe er mit Blick auf einen vergleichbaren Fall erklärt: „Das mache ich auch.“ Zudem soll die Ankündigung gefallen sein: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann.“ Sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hielten die Einleitung des Disziplinarverfahrens im Eilverfahren für gerechtfertigt.

Offene Fragen zur Umsetzung

Kritiker des Vorstoßes verweisen darauf, dass in beiden häufig genannten Beispielen bereits andere Behörden und Gerichte tätig geworden seien. Offen bleibt daher die Frage, weshalb Standesämter besser geeignet sein sollen, mögliche Missbrauchsfälle frühzeitig zu erkennen. Auch bei der Diskussion um Schutzräume für Frauen sehen Beobachter weiterhin Klärungsbedarf. Nach geltender Rechtslage werden entsprechende Fragen vor allem über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geregelt. Welchen zusätzlichen Beitrag die vorgeschlagenen Prüfungen durch Standesämter leisten könnten, bleibt nach Einschätzung vieler Fachleute bislang unklar.

Ob die Forderungen der drei Länder auf Zustimmung stoßen, wird sich bei der 97. Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister Mitte Juni in Hamburg zeigen. Parallel dazu könnte der Fall Marla Svenja Liebich bald für eine gerichtliche Klärung sorgen. Der Saalekreis hat beim Amtsgericht Halle die Rückgängigmachung des geänderten Geschlechtseintrags beantragt. Das Verfahren gilt als möglicher Testfall für die Frage, unter welchen Voraussetzungen bereits nach geltendem Recht von einem offensichtlichen Missbrauch des Selbstbestimmungsgesetzes ausgegangen werden kann. Eine Entscheidung wird zeitnah erwartet.

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