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Abschiebung trotz Foltertrauma
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Abschiebung trotz Foltertrauma Schwules Folter-Opfer soll zurück nach Uganda

ms - 13.08.2026 - 09:30 Uhr
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Ein schwuler Flüchtling, der nach Angaben einer Beratungsstelle in Uganda Folter und lebensbedrohliche Gewalt erlebt hat, soll nach Uganda abgeschoben werden. Die Geflüchtetenberatung im Schwul-Queeren Zentrum Sub in München schlägt deshalb Alarm. Nach ihren Angaben ist die Abschiebung für den 19. August vorgesehen. Mark Z. befindet sich derzeit in Abschiebehaft am Flughafen München. Grundlage dafür ist ein entsprechender Beschluss des Amtsgerichts Erding. Seine Rechtsanwältin hat inzwischen gerichtliche Eilmaßnahmen eingeleitet.

Das Wichtigste im Überblick

  • Mark Z. befindet sich nach einem Beschluss des Amtsgerichts Erding in Abschiebehaft am Flughafen München.
  • Nach bisherigen Angaben soll seine Abschiebung nach Uganda am 19. August stattfinden.
  • Seine Rechtsanwältin hat gerichtliche Eilmaßnahmen eingeleitet und einen Folgeantrag für ein Abschiebungsverbot beim BAMF gestellt.
  • Mark Z. leidet nach Angaben der Beratungsstelle unter einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung.
  • Die psychischen Erkrankungen werden als Folgen von Folter und lebensbedrohlicher Gewalt in Uganda dargestellt.
  • Nach Angaben der Fachberatungsstelle hat in der Abschiebehaft bislang keine unabhängige fachpsychiatrische Begutachtung stattgefunden.
  • In Uganda gilt seit 2023 das Anti-Homosexuellen-Gesetz. Für sogenannte schwere Homosexualität sieht das Gesetz die Todesstrafe vor.

Posttraumatische Belastungsstörung 

Die Beratungsstelle und die rechtlichen Beistände sehen in einer Abschiebung erhebliche rechtliche und humanitäre Probleme. Nach ihrer Einschätzung würde sie gegen das Völkerrecht, das absolute Folterverbot und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen. Mark Z. habe in den vergangenen Jahren versucht, sich in Deutschland eine stabile Existenz aufzubauen. Zuletzt habe er erfolgreich in der Logistikbranche gearbeitet. Seine Kollegen hätten ihn als zuverlässig und gut integriert geschätzt. Vor einigen Monaten musste er die Arbeit allerdings aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Probleme aufgeben.

 Nach Angaben der Fachstelle leidet Mark Z. unter einer schweren chronischen Depression sowie einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Die Erkrankungen seien direkte Folgen der Folter und lebensbedrohlichen Gewalt, die er als queerer Mensch in Uganda erlebt habe. Nach Darstellung der Beratungsstelle verschärft die aktuelle Unterbringung in der Abschiebehaft die psychische Belastung. Das erlebte Foltertrauma werde durch die Internierung und die drohende Rückkehr reaktiviert. Der psychische Zustand von Mark Z. sei inzwischen an einem Tiefpunkt angelangt. Besonders problematisch sei, dass trotz der den Behörden bekannten psychiatrischen Vorgeschichte bislang keine unabhängige fachpsychiatrische Begutachtung stattgefunden habe. Damit sei auch nicht abschließend geklärt, ob Mark Z. unter den gegebenen Umständen reisefähig sei.

Gefährliche Lage in Uganda

Die Rückführung nach Uganda ist aus Sicht der Unterstützer von Mark Z. besonders problematisch, weil das Land seine staatliche Verfolgung homosexueller Menschen deutlich verschärft hat.  Im Mai 2023 trat dort das international stark kritisierte Anti-Homosexuellen-Gesetz in Kraft. Für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen sieht das Gesetz drakonische und teilweise lebenslange Haftstrafen vor. Bei sogenannter schwerer Homosexualität im Wiederholungsfall ist die Todesstrafe vorgesehen. Homosexuelle Menschen sind in Uganda seitdem massiv staatlicher Verfolgung, Erpressung und tödlicher Gewalt durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt.

Folgeantrag beim BAMF

Vor dem Hintergrund der bislang ungeklärten Fragen im SOGI-Verfahren hat die Rechtsanwältin von Mark Z. jetzt zudem einen Folgeantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt. Darin geht es um die Feststellung von Abschiebungsverboten aus humanitären Gründen. Die Beratungsstelle argumentiert, dass unabhängig von der Frage, ob die Behörden die sexuelle Orientierung von Mark Z. anerkennen, Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) anerkennt werden muss. Darin heißt es: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Eine Abschiebung in eine solche Situation würde nach Einschätzung der Fachstelle die staatlichen Schutzpflichten verletzen. Sie beruft sich zudem auf das Grundrecht auf Leben aus Artikel 2 des Grundgesetzes. Die Fachberatungsstelle bezeichnet den Fall Mark Z. als einen „humanitären und juristischen Skandal.“ Und weiter: „Wir rufen die Zivilgesellschaft, die Medien und die Politik dazu auf, den Druck auf die bayerischen Behörden zu erhöhen, um diese drohende humanitäre Katastrophe abzuwenden.“

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