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Zwei Jahre SBGG LSVD+ warnt vor Datenweitergabe

Von ms - 30.10.2026 - 08:30 Uhr
Zwei Jahre SBGG
Foto: IMAGO / Bihlmayerfotografie
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Zwei Jahre nach Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes ziehen der Bundesverband Trans* (BVT*) und der LSVD+ – Verband Queere Vielfalt eine positive Zwischenbilanz. Zugleich sehen die Organisationen den Datenschutz für trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen gefährdet. Anlass ist der bevorstehende zweite Jahrestag des Gesetzes, das am 1. November 2024 in Kraft getreten ist.

Das Wichtigste im Überblick

  • Am 1. November 2026 besteht das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) seit zwei Jahren.
  • Rund 30.000 trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen haben die Möglichkeit zur Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen genutzt.
  • Das Gesetz ersetzte das frühere Verfahren mit gerichtlichen Gutachten und teilweise entwürdigenden Befragungen.
  • Bundesverband Trans* und LSVD+ ziehen eine positive Bilanz und betonen die Bedeutung der gesetzlichen Neuregelung für die gesellschaftliche Teilhabe.
  • Gleichzeitig warnen die Verbände vor einer Schwächung des Offenbarungsverbots durch neue Regelungen im Meldewesen.
  • Besonders die automatische Übermittlung früherer personenbezogener Angaben an Sicherheitsbehörden in Bayern steht in der Kritik.

30.000 Menschen

Seitdem können Betroffene ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern lassen. Das zuvor erforderliche Gerichtsverfahren mit verpflichtenden Gutachten und persönlichen Befragungen gehört seitdem der Vergangenheit an. Auch ärztliche Bescheinigungen, wie sie nach dem Personenstandsgesetz (PStG) erforderlich waren, werden nicht mehr verlangt. Wie groß der Bedarf an einer solchen gesetzlichen Regelung war, zeigen die bisherigen Nutzungszahlen: Etwa 30.000 Menschen haben das SBGG seit seinem Inkrafttreten in Anspruch genommen. Das bisherige Transsexuellengesetz (TSG) hatte über Jahrzehnte zuvor eine Personenstandsänderungen nur mit Einschränkungen und Bedingungen ermöglicht. Entsprechend lange hatten viele Menschen auf die Neuregelung gewartet. Allein im November 2024, dem ersten Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes, ließen mehr als 7.000 Personen ihren Geschlechtseintrag ändern. Bereits im darauffolgenden Monat Dezember ging die Zahl der Erklärungen deutlich zurück. Die zuletzt verfügbaren Zahlen des Statistischen Bundesamtes für das erste Halbjahr 2026 zeigen eine vergleichsweise konstante Entwicklung: Monatlich machten bundesweit zwischen 550 und 750 Menschen von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch.

Verbände sehen Fortschritt

Die beiden Organisationen weisen darauf hin, dass das Selbstbestimmungsgesetz nicht erstmals die rechtliche Möglichkeit geschaffen hat, den Geschlechtseintrag zu ändern. Vielmehr habe es bereits bestehende Verfahren vereinfacht und bestehende Diskriminierungen abgebaut. Sowohl nach dem früheren Transsexuellengesetz und dem Personenstandsgesetz als auch nach der neuen Regelung enden die Verfahren mit einem geänderten Vornamen und Geschlechtseintrag. Aus Sicht der Verbände ist das Gesetz deshalb weit mehr als eine verwaltungstechnische Vereinfachung. Es ermögliche Betroffenen, im Alltag mit den eigenen Angaben aufzutreten und dadurch Diskriminierungssituationen zu vermeiden. Auch die Erfahrungen aus Beratungsstellen und queeren Communitys bestätigten die positive Wirkung. Dort werde von einer spürbaren Entlastung und besseren Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe berichtet. Das Gesetz könne zudem das Vertrauen in staatliche Institutionen stärken. Voraussetzung dafür sei, dass die Grundrechte uneingeschränkt für alle Menschen gelten.

Kritik am Meldewesen

Trotz der positiven Bilanz sehen Bundesverband Trans* und LSVD+ erheblichen Handlungsbedarf beim Schutz persönlicher Daten. Im Mittelpunkt steht dabei das sogenannte Offenbarungsverbot aus Paragraf 13 des Selbstbestimmungsgesetzes. Es soll verhindern, dass frühere Vornamen oder der vorherige Geschlechtseintrag gegen den Willen der Betroffenen bekannt gemacht oder gezielt ermittelt werden. Nach Ansicht der Verbände droht dieser Schutz jedoch durch Änderungen im Meldewesen geschwächt zu werden. 

Auf Bundesebene wurden zum April 2025 neue Datenfelder eingeführt. Seither werden Angaben zum früheren Geschlechtseintrag, zur zuständigen Änderungsbehörde und zum jeweiligen Aktenzeichen dem persönlichen Datensatz hinzugefügt. Besonders kritisch bewerten die Organisationen eine Regelung in Bayern. Dort ist durch eine Meldeverordnung festgelegt, dass frühere Vornamen und der vorherige Geschlechtseintrag automatisch an Sicherheitsbehörden übermittelt werden. Auch in Baden-Württemberg war eine vergleichbare Vorschrift vorgesehen. Sie sollte am 1. November in Kraft treten und hatte im Vorfeld Proteste ausgelöst. Nun soll die Regelung allerdings noch einmal überarbeitet und abgeschwächt werden. Eine solche Änderung wäre aus Sicht der Verbände zu begrüßen. 

Bund und Länder in der Pflicht 

Sie warnen weiter davor, Menschen, die das Selbstbestimmungsgesetz genutzt haben, durch eine pauschale und anlasslose Weitergabe ihrer Daten unter Generalverdacht zu stellen. Das Gesetz ermögliche die Übermittlung entsprechender Informationen bereits dann, wenn ein konkreter Anlass vorliege. Eine darüber hinausgehende Speicherung und automatische Weiterleitung an Sicherheitsbehörden sei weder notwendig noch verhältnismäßig. Bund und Länder müssten sicherstellen, dass die Vorschriften im Meldewesen mit dem gesetzlich verankerten Offenbarungsverbot vereinbar bleiben. Insbesondere dürfe keine dauerhafte „Lebensakte“ entstehen, in der frühere persönliche Angaben festgehalten werden und Betroffene bei jedem Umzug oder Kontakt mit Behörden erneut mit ihrer Vergangenheit konfrontiert werden könnten.

Selbstbestimmung weiter stärken

Nach Einschätzung der beiden Verbände bleibt der zweite Jahrestag des Selbstbestimmungsgesetzes trotz der datenschutzrechtlichen Bedenken ein Anlass zur positiven Bilanz. Die bisherige Entwicklung zeige, dass die Regelung gebraucht werde und in der Praxis funktioniere. Gleichzeitig dürfe der erreichte Fortschritt nicht durch neue Verwaltungsregelungen gefährdet werden. Der mit dem Gesetz vollzogene menschenrechtlich gebotene Wechsel von Fremdbestimmung zu Selbstbestimmung müsse dauerhaft geschützt und weiterentwickelt werden.

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