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Haftstrafen nach Angriff Gericht in Mainz betont Folgen der homophoben Gewalttat

Von ms - 23.10.2026 - 07:30 Uhr
Haftstrafen nach Angriff
Foto: AI GENERATED - FASH Medien
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Ein gewaltsamer Überfall auf einen homosexuellen Mann im Mainzer Hartenbergpark hat für zwei junge Männer langjährige Gefängnisstrafen zur Folge. Die Fünfte Strafkammer des Landgerichts Mainz verurteilte einen 23-Jährigen zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft. Sein 22 Jahre alter Mitangeklagter erhielt eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die beiden Syrer einen 31-Jährigen aus homophoben Motiven angegriffen hatten.

Das Wichtigste im Überblick

  • Hohe Haftstrafen: Das Landgericht Mainz hat zwei Syrer im Alter von 23 und 22 Jahren zu siebeneinhalb Jahren beziehungsweise sieben Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt.
  • Homophobie als Tatmotiv: Nach Überzeugung der Richter griffen die Angeklagten einen 31-Jährigen wegen seiner Homosexualität an.
  • Gewalt und Bedrohungen: Das Opfer wurde im Hartenbergpark geschlagen, mit einem Messer bedroht und seines Handys beraubt.
  • Schwere psychische Folgen: Der 31-Jährige leidet seit dem Angriff unter Albträumen, Angstzuständen und erheblichen Einschränkungen im Alltag.
  • Unterschiedliche Darstellungen: Während die Anklage von einer geplanten Tat mit religiösem Hintergrund ausging, bestritten die Verteidiger eine gezielte Attacke.

Religiöse Todesdrohungen

Die beiden Verurteilten stammen aus Syrien und lebten zuletzt im Saarland. Seit Februar befanden sie sich in Untersuchungshaft. Schuldig gesprochen wurden sie wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Dem Urteil zufolge hatten die Männer ihren ebenfalls aus Syrien stammenden Landsmann am Abend des 13. Januar im Hartenbergpark attackiert. Sie schlugen auf ihn ein, bedrohten ihn mit einem Messer und entrissen ihm sein Mobiltelefon, in dessen Hülle sich 300 Euro befanden. Während des Angriffs sollen sie dem 31-Jährigen mit dem Tod gedroht haben. „Du musst sterben, der Islam duldet Männer wie dich nicht“, sollen sie gedroht haben. Mit ihrer Entscheidung folgten die Richter weitgehend der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft. Diese hatte für die Angeklagten Freiheitsstrafen von achteinhalb Jahren gefordert. Die Verteidiger hatten dagegen jeweils auf eine Bewährungsstrafe von höchstens zwei Jahren plädiert.

Gezielte Vorbereitung

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, weshalb die beiden Angeklagten nach Mainz gefahren waren und wie es zu der Gewalttat gekommen war. Die Generalstaatsanwältin vertrat die Auffassung, dass der Angriff auf den 31-Jährigen aus religiös begründeter Ablehnung seiner Homosexualität vorbereitet worden sei. Nach Darstellung der Anklage hatte der 23-Jährige zunächst über Snapchat Kontakt zu dem späteren Opfer aufgenommen. Anschließend sei er gemeinsam mit seinem 22-jährigen Bekannten aus dem Saarland nach Mainz gefahren. Der Plan habe darin bestanden, den 31-Jährigen zunächst aus der Mainzer Neustadt in Richtung des Parkplatzes am Bruchweg zu führen und ihn dort zu überwältigen. 

Während der jüngere Angeklagte beim Fahrzeug gewartet haben soll, sei der 23-Jährige mit dem Mainzer unterwegs gewesen. Als wesentliches Indiz wertete die Anklage die Auswertung von Nachrichten auf den Mobiltelefonen. Daraus habe sich ergeben, dass ein Angriff bereits am Parkplatz vorgesehen gewesen sei. Der 22-Jährige habe jedoch wegen der Anwesenheit anderer Menschen Bedenken geäußert. „Nicht am Auto, es sind zu viele Leute hier.“ Nach Auffassung der Staatsanwältin erklärt diese Nachricht, weshalb die geplante Attacke zunächst nicht ausgeführt wurde. Stattdessen habe der 23-Jährige den gemeinsamen Spaziergang mit dem späteren Opfer fortgesetzt.

Weitere Eskalation 

Im Hartenbergpark soll der 23-Jährige schließlich auf den 31-Jährigen losgegangen sein. Kurz darauf habe sich der zweite Angeklagte an dem Angriff beteiligt. Im Verfahren wurden auch Äußerungen thematisiert, die nach Einschätzung der Anklage auf eine besonders schwerwiegende Bedrohung des Opfers hindeuteten. So soll der 23-Jährige während der Tat gesagt haben: „Ich komme ins Paradies, wenn ich ihn töte“. Sein Begleiter habe darauf hingewiesen, dass der Ort für eine solche Tat zu öffentlich sei. Die Generalstaatsanwältin verwies in ihrem Plädoyer zudem darauf, dass während des Geschehens zufällig ein Radfahrer vorbeigekommen sei. Sie stellte die Frage, ob der Angriff ohne die Anwesenheit anderer Menschen noch schwerere Folgen gehabt hätte. „Was wäre passiert, wenn es am Auto schon geklappt hätte oder im Park nicht zufällig ein Radfahrer vorbeigekommen wäre?“ Die möglichen Konsequenzen ließen sich nur erahnen, erklärte die Anklägerin.

Albträume und Selbstvorwürfe

Wie tiefgreifend die Folgen der Tat für den 31-Jährigen sind, wurde während seiner Aussage vor Gericht deutlich. Seit dem Überfall leidet er unter erheblichen psychischen Belastungen. Er hat Albträume und lebt mit der Angst, erneut angegriffen zu werden. Sein früherer Alltag ist nach seinen Schilderungen kaum noch möglich. Er verlässt nur selten das Haus und fühlt sich insbesondere dann bedroht, wenn er allein auf der Straße unterwegs ist. Vor Gericht berichtete der Mann auch über die Gründe seiner Flucht nach Deutschland. Er habe sein Herkunftsland verlassen, weil er seine Homosexualität hier ohne Angst vor Bestrafung ausleben wollte. Der Angriff habe nicht nur sein Sicherheitsgefühl erschüttert. Der 31-Jährige mache sich auch selbst Vorwürfe und gebe sich eine Mitschuld an dem Geschehen. „Ich hasse mich. Wäre ich nicht so, hätte ich diese Männer nie getroffen“, sagte er im Zeugenstand.

Hintergrund des Treffens

Die Rechtsanwälte der Angeklagten widersprachen der Darstellung einer geplanten, homophob motivierten Gewalttat. Insbesondere der Verteidiger des 23-Jährigen präsentierte eine andere Erklärung für die Kontaktaufnahme und die spätere Auseinandersetzung. Demnach habe sein Mandant selbst homosexuelle Neigungen verspürt und deshalb über Snapchat den Kontakt zu dem 31-Jährigen gesucht. Bei dem Treffen sei es zu einer Situation gekommen, mit der der Angeklagte überfordert gewesen sei. „Er wollte es probieren, dann wurde es ihm aber zu viel und er schlug zu“, erklärte der Anwalt. Diese Darstellung hatte der 23-Jährige erst am letzten Verhandlungstag vorgebracht. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich keine Angehörigen seiner Familie im Sitzungssaal.

Zuvor hatte der Angeklagte einen anderen Grund für seine Reise nach Mainz genannt. Er sei davon ausgegangen, dass ihm seine Internetbekanntschaft bei der Suche nach einer Arbeitsstelle im Pflegebereich helfen könne. Nach seiner ursprünglichen Schilderung habe sich der 31-Jährige bei dem Treffen jedoch übergriffig verhalten. Die Generalstaatsanwältin hielt die wechselnden Erklärungen für wenig überzeugend. Sie blieb bei ihrer Einschätzung, dass die Kontaktaufnahme von Anfang an dazu gedient habe, den späteren Geschädigten in eine Falle zu locken.

Internetaktivitäten des Angeklagten

Ein weiterer Schwerpunkt des Prozesses war die mögliche religiöse Radikalisierung des 23-Jährigen in den Monaten vor dem Angriff. Dabei beschäftigte sich das Gericht unter anderem mit seinem Verhalten im Internet. Bei der Auswertung seiner Suchanfragen waren Hinweise auf Webseiten der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) festgestellt worden. Darüber hinaus soll der Angeklagte wiederholt sogenannte Nasheeds angehört haben. Dabei handelt es sich um religiöse Gesänge, darunter auch Loblieder auf Allah und den Dschihad. Ein Teil der von ihm gehörten Inhalte stammte nach den Erkenntnissen im Verfahren von einer Medienseite des IS.

Auch Aussagen aus seinem persönlichen Umfeld spielten eine Rolle. Als Zeugen vernommene Freunde versuchten, die Bedeutung dieser Aktivitäten zu relativieren. Einer von ihnen berichtete, der 23-Jährige habe sich intensiv mit dem Koran beschäftigt, ihn studiert und ausgelegt. Für die Verteidigung ergab sich aus diesen Umständen kein ausreichender Beleg für eine Radikalisierung oder einen religiös motivierten Tatplan. Die Anwälte bezeichneten das Verhalten vielmehr als Ausdruck der Neugier junger Männer.

Kritik an Sicherheitsmaßnahmen 

Neben den Tatvorwürfen sorgten auch die Umstände des Gerichtsverfahrens für Kritik durch die Verteidiger. Sie beanstandeten insbesondere die umfangreichen Sicherheitskontrollen vor dem Sitzungssaal und die Beteiligung der Generalstaatsanwaltschaft. Der betriebene Aufwand sei aus ihrer Sicht unverhältnismäßig gewesen. „Die Generalstaatsanwaltschaft ist da und vor dem Saal wird ein riesiger Aufwand mit Sicherheitskontrollen betrieben. Als ob wir es hier mit Terroristen zu tun hätten“, kritisierten die Anwälte. Die Verteidigung sah darin eine überzogene Behandlung des Verfahrens und wandte sich gegen den Eindruck, ihre Mandanten würden in die Nähe terroristischer Straftäter gerückt.

Mit den ausgesprochenen Freiheitsstrafen blieb die Fünfte Strafkammer zwar unter der Forderung der Generalstaatsanwaltschaft. Die von den Verteidigern beantragten Bewährungsstrafen lehnte sie jedoch ab. Entscheidend war die Überzeugung des Gerichts, dass der Überfall auf den 31-Jährigen nicht lediglich aus einer spontan eskalierten Begegnung entstanden war. Die Richter sahen vielmehr einen gezielten Angriff, bei dem die Homosexualität des Opfers das Tatmotiv bildete.

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