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Gesetz schließt Rechtslücke Mehr Schutz im Behördenkontakt in Nordrhein-Westfalen

Von ms - 17.07.2026 - 08:30 Uhr
Neues Gesetz schließt Rechtslücke
Foto: IMAGO / Steinach
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Nordrhein-Westfalen führt ein neues Antidiskriminierungsgesetz ein, das den Schutz vor Benachteiligung im Umgang mit Landesbehörden stärken soll. Ziel ist es, eine bisher bestehende Rechtslücke zu schließen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Nordrhein-Westfalen führt ein Antidiskriminierungsgesetz für Landesbehörden ein.
  • Damit soll eine bislang bestehende Rechtslücke im Verhältnis zwischen Staat und Bürger geschlossen werden.
  • Künftig ist Diskriminierung in Landesstellen unter anderem wegen Nationalität, Herkunft, Religion, Geschlecht, Sexualität, Behinderungen oder Alter untersagt.
  • Das Gesetz gilt grundsätzlich für öffentliche Stellen des Landes, jedoch nicht für kommunale Behörden.
  • Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Verfassungsgerichtshof sowie die Polizei in bestimmten Fällen sind von den Regelungen ausgenommen.
  • Kritik kam unter anderem von der Polizei, einige Gesetzespassagen bezüglich der Beweislast wurden nachgebessert.

NRW beschließt Antidiskriminierungsgesetz 

Bislang können sich Menschen auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berufen, wenn sie beispielsweise von ihrem Nachbarn homophob diskriminiert werden. Für Diskriminierungen im Verhältnis zwischen Staat und Bürger galt das jedoch bislang nicht, da solche Fälle im Gesetz nicht definiert sind. Mit dem neuen Antidiskriminierungsgesetz wird dies geändert. Künftig ist es in allen Landesstellen verboten, Menschen systematisch unter anderem aufgrund ihrer Nationalität, Herkunft, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Sexualität, einer Behinderung oder ihres Alters zu diskriminieren. Für das Gesetz votierten die Regierungskoalition aus CDU und Grünen sowie die SPD, abgelehnt wurde das Vorhaben von FDP und AfD. 

Ausnahmen für Gerichte und Polizei

Das Gesetz gilt grundsätzlich für alle öffentlichen Stellen des Landes. Kommunale Behörden sind davon jedoch ausgenommen. Ebenfalls nicht unter die Regelungen fallen Gerichte, Staatsanwaltschaften und der Verfassungsgerichtshof. Für die Polizei gelten Ausnahmen in bestimmten Fällen. Wird sie beispielsweise im Auftrag einer Staatsanwaltschaft tätig und führt Wohnungsdurchsuchungen durch, greift das Antidiskriminierungsgesetz nicht. Zur außergerichtlichen Beilegung von Konflikten sieht das Gesetz die Einrichtung einer unabhängigen Ombudsstelle vor. Sie soll zwischen den Beteiligten vermitteln und möglichst eine Einigung erzielen, bevor langwierige Gerichtsverfahren notwendig werden. Verpflichtend ist die Anrufung der Ombudsstelle jedoch nicht. In NRW gibt es derzeit 42 Antidiskriminierungsstellen für die Bürger. 

Kritik und Beweislast 

Im Gesetzgebungsverfahren wurde außerdem eine viel diskutierte Regelung zur Beweislast überarbeitet. Anders als zunächst vorgesehen, genügt künftig nicht mehr allein das Vorliegen von Indizien für den Verdacht einer Diskriminierung. Stattdessen müssen Tatsachen vorgetragen werden, die eine Benachteiligung überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Beschwerden müssen damit begründet und durch entsprechende Tatsachen gestützt werden. Für Kritik hatte insbesondere die Gewerkschaft der Polizei (GdP) gesorgt. Sie warnte vor einer aus ihrer Sicht drohenden Umkehr der Beweislast und bemängelte, das Gesetz könne ein generelles Misstrauen gegenüber Polizeibeschäftigten sowie dem gesamten öffentlichen Dienst fördern. Auch weitere Kritiker äußerten die Sorge, dass Entscheidungen von Polizisten oder Lehrkräften künftig schneller unter den Verdacht einer Diskriminierung geraten könnten und staatliche Stellen anschließend nachweisen müssten, dass kein diskriminierendes Verhalten vorlag.

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