Sein nächster Anlauf auf ein Leben in Freiheit ist vorerst beendet: Armin Meiwes, bekannt als „Kannibale von Rotenburg“, hat seinen Antrag auf bedingte Haftentlassung zurückgezogen. Das Landgericht Kassel bestätigte nach einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur, dass die Rücknahme bereits Anfang September erfolgte. Ein Verfahren mit dem Ziel seiner Entlassung ist dort derzeit nicht mehr anhängig. Der 64-Jährige bleibt in Haft.
Antrag zurück – Gründe offen
Warum Meiwes diesen Schritt ging, geht aus der aktuellen Mitteilung nicht hervor. Ebenso wenig ist ein neuer Entlassungstermin bekannt. Die Nachricht bedeutet auch nicht, dass das Gericht jetzt einen neuen Antrag abgelehnt hätte: Meiwes hat ihn selbst zurückgenommen.
Noch im Februar war die Lage eine andere. Damals lief die Prüfung seines Entlassungsantrags vor dem Landgericht Kassel wieder an. Das Verfahren hatte zunächst bis Ende 2025 geruht. Im Sommer zuvor waren Meiwes, seine Verteidigung, die Staatsanwaltschaft und ein psychiatrischer Sachverständiger zu einer Anhörung zusammengekommen. Der Gutachter empfahl weitere Behandlung und Maßnahmen im Vollzug. Einzelheiten wurden nicht öffentlich gemacht.
Ein Fall mit langer Vorgeschichte
Das Verbrechen liegt inzwischen mehr als 25 Jahre zurück. Im März 2001 tötete Meiwes einen 43-jährigen Mann aus Berlin, den er über das Internet kennengelernt hatte, und aß später Teile seines Körpers. Nach seiner Darstellung hatte das Opfer in die Tötung eingewilligt. Gerade diese Konstellation beschäftigte die Gerichte über Jahre.
2004 verhängte das Landgericht Kassel zunächst achteinhalb Jahre Haft wegen Totschlags. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf. Im neuen Prozess verurteilte das Landgericht Frankfurt Meiwes im Mai 2006 wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu lebenslanger Haft. Das Urteil ist seit Februar 2007 rechtskräftig. Festgenommen worden war er bereits im Dezember 2002.
Warum 15 Jahre nicht reichen
Lebenslang bedeutet in Deutschland keine automatische Entlassung nach 15 Jahren. Diese Zeit ist eine Mindestvoraussetzung für eine mögliche Aussetzung des Strafrests zur Bewährung. Hinzu kommen weitere Bedingungen: Insbesondere muss eine Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortbar sein. Maßgeblich ist Paragraf 57a des Strafgesetzbuchs.
Für Meiwes gibt es damit derzeit keinen angekündigten Weg aus dem Gefängnis. Ob und wann er einen weiteren Antrag stellt, ist offen.
Die wichtigsten Fragen
Kommt Armin Meiwes jetzt frei?
Nein. Sein Entlassungsantrag ist zurückgenommen; aktuell läuft beim Landgericht Kassel kein auf seine Entlassung gerichtetes Verfahren.
Warum hat er den Antrag zurückgezogen?
Die öffentlich vorliegenden Angaben nennen keinen Grund. Eine neue Begutachtung oder eine bestimmte gerichtliche Entscheidung lässt sich daraus nicht ableiten.