Als das Bundesverfassungsgericht am 28. September 1951 feierlich eröffnet wurde, waren einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Männern in der Bundesrepublik strafbar. 75 Jahre später können gleichgeschlechtliche Paare heiraten, und zahlreiche frühere rechtliche Benachteiligungen homosexueller und trans* Menschen sind beseitigt. An dieser Entwicklung hatte auch das Bundesverfassungsgericht Anteil. Allerdings begann seine Rechtsprechung zur Homosexualität keineswegs als Geschichte der Gleichstellung. Erst über Jahrzehnte entwickelte sich Karlsruhe zu einem wichtigen Ort für die Durchsetzung homosexueller und queerer Grundrechte.
Das Wichtigste im Überblick
- Das Bundesverfassungsgericht wird am heutigen 28. September 75 Jahre alt.
- Aus LGBTIQ+-Sicht fällt die Bilanz widersprüchlich aus: 1957 bestätigte das Gericht noch die Strafbarkeit männlicher Homosexualität.
- In späteren Jahrzehnten stärkte Karlsruhe dagegen wiederholt die Rechte homosexueller und queerer Menschen.
- 2002 bestätigte das Gericht die Verfassungsmäßigkeit der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Es folgten weitere Entscheidungen zur Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaften.
- Auch für trans* Menschen waren mehrere Entscheidungen wegweisend.
- 2011 erklärte das Gericht insbesondere den Zwang zu geschlechtsangleichenden Operationen als Voraussetzung für die personenstandsrechtliche Geschlechtsänderung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
- Zum Jubiläum gibt es zugleich Kritik aus der LGBTIQ+-Community: Seit mehr als fünf Jahren warten Regenbogenfamilien auf Entscheidungen zum Abstammungsrecht.
- Nach Angaben des LSVD+ liegen inzwischen sieben konkrete Normenkontrollverfahren und eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe.
Dunkle Kapitel
Heute begeht das Gericht nun sein 75-jähriges Bestehen. Rund 1.000 Gäste werden zum Festakt in der Stadthalle des Kongresszentrums Karlsruhe erwartet. Auch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier soll dort sprechen. Aus Sicht von Teilen der LGBTIQ+-Community wird das Jubiläum allerdings von einer weiterhin ungeklärten Frage begleitet: der rechtlichen Stellung von Kindern in Regenbogenfamilien. Doch zunächst ein Blick zurück. Zu den dunkelsten Kapiteln der Karlsruher Rechtsprechung zur Homosexualität gehört eine Entscheidung aus dem Jahr 1957.
Der Erste Senat befasste sich damals mit den Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität in den Paragrafen 175 und 175a des Strafgesetzbuches und bestätigte deren Verfassungsmäßigkeit. Damit blieb die strafrechtliche Verfolgung homosexueller Männer bestehen. Der Paragraf 175 wurde später durch den Gesetzgeber schrittweise entschärft und 1994 vollständig aufgehoben. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Rechten sexueller und geschlechtlicher Minderheiten änderte sich in den folgenden Jahrzehnten grundlegend.
Rechtsprechung für trans* Menschen
Ein wichtiger Schritt erfolgte auch 1978. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität schützt. In dem damaligen Fall verlangte das Gericht die Möglichkeit einer entsprechenden Berichtigung des Geschlechtseintrags bei einer trans* Person, die sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hatte. 1982 griff Karlsruhe erneut ein. Das Transsexuellengesetz sah damals für die personenstandsrechtliche Feststellung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht eine Altersgrenze von 25 Jahren vor. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Grenze unter den damaligen Voraussetzungen für mit dem Gleichheitssatz unvereinbar und nichtig.
Weitere Entscheidungen folgten. 2005 erklärte das Gericht eine Vorschrift für unvereinbar mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, nach der eine trans* Person ihren geänderten Vornamen verlieren konnte, wenn sie eine Ehe einging. Besonders weitreichend war eine Entscheidung von 2011. Damals verlangte das Transsexuellengesetz für die personenstandsrechtliche Anerkennung im empfundenen Geschlecht unter anderem dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit und einen operativen Eingriff zur Veränderung der äußeren Geschlechtsmerkmale. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Voraussetzungen für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die entsprechenden Vorschriften durften bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht mehr angewandt werden. Das Gericht stützte seine Entscheidung unter anderem auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Lebenspartnerschaft besteht Prüfung
Auch bei der rechtlichen Gleichstellung homosexueller Paare spielte Karlsruhe eine wesentliche Rolle. Am 1. August 2001 war das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten. Bayern, Sachsen und Thüringen wandten sich dagegen an das Bundesverfassungsgericht. Der Erste Senat entschied am 17. Juli 2002, dass die Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der besondere Schutz von Ehe und Familie in Artikel 6 des Grundgesetzes hindere den Gesetzgeber nicht daran, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften Rechte und Pflichten einzuräumen, die denen einer Ehe entsprechen oder nahekommen. Damit blieb das damals noch junge Rechtsinstitut bestehen.
In den folgenden Jahren beschäftigten zahlreiche Detailfragen zur Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft das Gericht. 2009 entschied der Erste Senat über die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Die unterschiedliche Behandlung verheirateter und verpartnerter Menschen verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Das Gericht stellte dabei einen wichtigen Grundsatz heraus: Der besondere Schutz der Ehe allein rechtfertigt keine Benachteiligung anderer Lebensformen, wenn diese hinsichtlich des geregelten Sachverhalts und des damit verfolgten Zwecks mit der Ehe vergleichbar sind. Diese Rechtsprechung wurde für weitere Gleichstellungsfragen bedeutsam.
2012 folgte eine Entscheidung zur Grunderwerbsteuer. Ehegatten profitierten von Steuerbefreiungen, die eingetragenen Lebenspartnern zunächst vorenthalten worden waren. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Ungleichbehandlung für verfassungswidrig. Dabei betonte es, dass für eine Benachteiligung, die an die sexuelle Orientierung anknüpft, strenge Anforderungen an die Rechtfertigung gelten. Der Gesetzgeber musste die Benachteiligung für Altfälle rückwirkend beseitigen.
Urteil stärkt Regenbogenfamilien
Ein weiterer Meilenstein folgte am 19. Februar 2013. Damals ging es um die sogenannte Sukzessivadoption. Eingetragene Lebenspartner durften ein bereits von ihrem Partner adoptiertes Kind nicht ebenfalls adoptieren, während eine solche Möglichkeit bei Ehepaaren bestand. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diesen Ausschluss für verfassungswidrig. Er verletze sowohl die betroffenen Kinder als auch die Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung.
Darüber hinaus stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass zwei gleichgeschlechtliche Personen, die rechtlich als Eltern eines Kindes anerkannt sind, auch im verfassungsrechtlichen Sinne dessen Eltern sind. Eine Gemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und dem Kind eines Partners ist zudem eine durch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Familie. Das Gericht setzte sich dabei auch mit der Frage auseinander, ob das Aufwachsen bei gleichgeschlechtlichen Eltern gegen eine Adoption sprechen könnte. Dies verneinte es. Vielmehr könne das Kindeswohl für die rechtliche Absicherung durch die Sukzessivadoption sprechen. Nur wenige Monate später fiel eine weitere weitreichende Entscheidung. Im Mai 2013 entschied der Zweite Senat über die steuerliche Behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften. Im Juni wurde die Entscheidung veröffentlicht: Der Ausschluss von Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting war verfassungswidrig.
Nach Auffassung des Gerichts fehlten ausreichend gewichtige Sachgründe für die unterschiedliche Behandlung. Die Gleichstellung musste rückwirkend bis zur Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft am 1. August 2001 erfolgen. Diese Entscheidungen beseitigten Schritt für Schritt zahlreiche Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft. Die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare selbst erfolgte schließlich 2017 durch eine Entscheidung des Bundestages und nicht durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Eine Frage bleibt offen
75 Jahre nach der Gründung des Gerichts richtet sich der Blick aus der LGBTIQ+-Community nun erneut nach Karlsruhe. Dieses Mal geht es um das Abstammungsrecht und damit um die rechtliche Stellung von Kindern in Regenbogenfamilien. Das geltende Recht unterscheidet bei der Elternschaft weiterhin zwischen Mutter und Vater. Nach Paragraf 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Paragraf 1592 BGB bestimmt als Vater den Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Für die Partnerin der gebärenden Frau sowie für zweite Elternteile mit weiblichem, diversem oder ohne Geschlechtseintrag gibt es keine entsprechende automatische Zuordnung als zweiter rechtlicher Elternteil. In vielen Regenbogenfamilien führt der Weg zur vollständigen rechtlichen Elternschaft deshalb weiterhin über eine Stiefkindadoption.
Sieben Verfahren in Karlsruhe
Die Initiative Nodoption wendet sich gerichtlich gegen diese Rechtslage. Nach Angaben des LSVD+ liegen inzwischen sieben konkrete Normenkontrollverfahren und eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Die ersten Vorlagebeschlüsse stammen aus dem März 2021. Eine Entscheidung ist bislang nicht ergangen. Zum 75. Geburtstag des Gerichts kritisiert der LSVD+ Verband Queere Vielfalt Berlin-Brandenburg die lange Verfahrensdauer. „Eigentlich ist das Bundesverfassungsgericht ein wichtiges Korrektiv gegen diskriminierende Gesetze, gerade auch bei der Durchsetzung queerer Grund- und Menschenrechte. Umso schwerer wiegt es, dass Regenbogenfamilien seit Jahren auf eine Entscheidung warten“, sagt Saskia Ratajszczak vom Regenbogenfamilienzentrum Berlin des LSVD+. „Kinder brauchen rechtliche Sicherheit von Anfang an. Die rechtliche Absicherung eines Kindes von Geburt an darf nicht davon abhängen, welches Geschlecht der zweite Elternteil hat.“
LSVD+ fordert Reform
Der Verband richtet seine Forderungen zugleich an die Bundesregierung. Eine Petition zur Reform des Abstammungsrechts haben nach Angaben des LSVD+ bereits rund 120.000 Menschen unterschrieben. Patrick Dörr aus dem Bundesvorstand erklärt: „Die Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht müssen endlich damit aufhören, sich gegenseitig die Verantwortung zuzuschieben, wer nun für die Gleichstellung von Kindern aus Regenbogenfamilien sorgen müsse. Wir fordern die Bundesregierung auf, das Versprechen für die Abstammungsrechtsreform von Justizministerin Hubig endlich umzusetzen.“
Auch Florian Winkler-Schwarz, Geschäftsführer des LSVD+ Verband Queere Vielfalt Berlin-Brandenburg, verbindet die Würdigung des Gerichts mit Kritik: „75 Jahre Bundesverfassungsgericht sind ein Anlass, die Bedeutung des Grundgesetzes und seiner unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit zu würdigen. Aber zum Schutz von Regenbogenfamilien bleibt eine zentrale Frage der Gleichbehandlung weiterhin offen. Kinder sollten nicht jahrelang auf die vollständige rechtliche Absicherung ihrer Familie warten müssen. Erst wenn queere Familien und ihre Kinder vollständige Rechte haben, können wir richtig mitfeiern.“ Zum Festakt am 28. September will Saskia Ratajszczak gemeinsam mit Familien der Initiative Nodoption in Karlsruhe deswegen auf die aus ihrer Sicht zu lange ausstehende Entscheidung aufmerksam machen. Das Bundesverfassungsgericht selbst feiert heute 75 Jahre nach seiner Eröffnung. Der Festakt beginnt um 11.00 Uhr in der Stadthalle im Kongresszentrum Karlsruhe.