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Urteil in Frankfurt
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Urteil in Frankfurt Richter weisen Klage von queerer Person zurück

ms - 19.11.2025 - 09:00 Uhr
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Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jetzt in seinem jüngsten Urteil entschieden, dass eine nicht-binäre Person in einem Berufungsverfahren gegen die Anrede „Sehr geehrter Herr“ in gerichtlichen Schreiben nicht vorgehen kann. Die betroffene Person, die einen gestrichenen Geschlechtseintrag führt, war in einem Verfahren wegen Beleidigung involviert. 

Ansprache nur Höflichkeitsfloskel 

In mehreren Schreiben des Landgerichts Frankfurt, die etwa Verhandlungstermine und Anlagen betrafen, wurde die Person wiederholt mit „Sehr geehrter Herr“ angesprochen. Die nicht-binäre Person sah darin einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte und beantragte, die falsche Anrede als rechtswidrig zu erklären.

Das Oberlandesgericht wies den Antrag jedoch jetzt zurück. Es entschied, dass die Verwendung der männlichen Anrede „Sehr geehrter Herr“ keine rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe. Die fraglichen Schreiben, die administrative Aufgaben wie die Terminierung von Verhandlungen und den Versand von Dokumenten beinhalteten, seien lediglich „Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation“ und hätten daher keinen „Regelungscharakter“. Die Anrede sei in diesem Zusammenhang nichts anderes als ein übliches Element der schriftlichen Kommunikation und keine Maßnahme einer Justizbehörde, die eine rechtliche Entscheidung oder Regelung darstelle.

Entscheidung des Gerichts nicht anfechtbar

Das Gericht führte weiter aus, dass die Beanstandung der falschen Anrede keinen „tauglichen Streitgegenstand“ bilde, da sie nicht als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren sei. Ein solcher Verwaltungsakt müsse eine konkrete Angelegenheit regeln. Die beanstandete Anrede erfülle jedoch diese Voraussetzung nicht. Stattdessen gehe es in den Schreiben nur um organisatorische Angelegenheiten, wie etwa die Festlegung von Terminen oder die Übersendung von Unterlagen, die keinen rechtlichen Regelungsgehalt besäßen.

Das Oberlandesgericht betonte, dass es sich hier nicht um eine gerichtliche Entscheidung im engeren Sinne handele, sondern um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme im Rahmen der gerichtlichen Organisation. Die Entscheidung wurde als unanfechtbar erklärt. Es wurde festgestellt, dass die Verwendung der Anrede „Sehr geehrter Herr“ keine rechtliche Wirkung habe und somit keine Rechtswidrigkeit darstelle.

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