Der "Kannibale von Rotenburg" Landgericht Kassel prüft Entlassungsantrag von Armin Meiwes
Der als „Kannibale von Rotenburg“ bekannt gewordene Armin Meiwes strebt weiter eine vorzeitige Entlassung aus der Haft an. Nachdem das entsprechende Verfahren vorübergehend ausgesetzt war, hat Meiwes mit Unterstützung seiner Verteidigung das Landgericht Kassel gebeten, die Prüfung einer möglichen Freilassung erneut aufzunehmen. Damit rückt ein bundesweit diskutierter Justizfall wieder in den Mittelpunkt.
Neue Bewertung der Haftentwicklung
Im Zentrum steht die Frage, ob Meiwes, der 2006 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, inzwischen eine günstige Sozial- und Legalprognose aufweist, die eine Entlassung rechtfertigen könnte. Nach Angaben des Gerichts wurde die Justizvollzugsanstalt Kassel beauftragt, eine aktualisierte Stellungnahme zum Verlauf der Haft und zur Entwicklung von Meiwes seit Sommer 2025 zu erstellen. Bisher liegt diese Bewertung nicht vor. Bislang scheiterten alle Anträge auf vorzeitige Haftentlassung an fehlenden positiven Prognosen der Gutachterinnen und Gutachter.
Im letzten Jahr wurde erneut ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Zwar wurde der aktuelle Zustand von Meiwes umfangreich erörtert, konkrete Einzelheiten zu empfohlenen Maßnahmen für den Strafvollzug bleiben jedoch unter Verschluss. Eine persönliche Anhörung hat seitdem nicht mehr stattgefunden. Ob und wann eine weitere Anhörung folgt, hängt entscheidend vom Vollzugsverlauf und einer möglichen Modifizierung des Entlassungsantrags ab.
Resozialisierung im Fokus
Das Verfahren um Meiwes wirft ungewöhnlich viele rechtsethische und gesellschaftliche Fragen auf. Wegen der Brutalität seiner Tat – einvernehmlicher Tötung und anschließender Kannibalismus, medial dokumentiert und im Internet diskutiert – gilt sein Fall als juristischer Präzedenzfall in Deutschland. Im Februar 2001 lernte Meiwes sein späteres Opfer kennen, der nach Angaben eines Zeugen bereits in der Berliner Stricherszene den Wunsch nach Verstümmelung geäußert hatte. Ursprünglich war Meiwes 2004 nur wegen Totschlags verurteilt worden; das Urteil wurde später aufgehoben und als Mord neu eingestuft. Die Bundesgerichte betonen immer wieder, dass auch außergewöhnliche Fälle dem Rechtsstaat unterliegen und somit die Möglichkeit einer Entlassung geprüft werden muss.
Die Justiz steht dabei vor der Herausforderung, zwischen öffentlichem Schutzbedürfnis und dem Grundsatz der Resozialisierung abzuwägen. Die Gewerkschaft der Strafvollzugsbediensteten beschreibt in aktuellen Berichten, dass ähnliche Verfahren mit Mehrfachbegutachtungen und intensiver Nachbetreuung verbunden sind. Expertinnen und Experten mahnen zur sorgfältigen Überprüfung aller Prognosefaktoren, insbesondere bei Fällen, die weiterhin hohe mediale Aufmerksamkeit erzeugen.