Scheidung Gleiche Regeln für alle?
Seit dem 1. Oktober 2017 dürfen gleichgeschlechtliche Paare offiziell heiraten. Doch mit dem neuen Gesetz folgen auch die Schattenseiten der Ehe: Die Scheidung. Über dieses unromantische Thema möchte sich kaum ein unsterblich Verliebter Gedanken machen. Doch wie ist das eigentlich? Bedeutet die Ehe für alle auch gleichzeitig die gleichen Regeln für alle bei der Scheidung? Die Antwort kurz und knapp: JA!
Der Antrag auf Scheidung ist, genau wie bei heterosexuellen Ehepaaren, auch nur möglich, wenn die Ehe zerrüttet ist. Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird nicht automatisch in eine Ehe umgewandelt. Die Ehe wird geschieden und die Beendigung der Lebenspartnerschaft erfolgt durch Aufhebung.
Die Voraussetzungen für eine Scheidung sind Bestandteil des Familienrechts und als solche in §§ 1564 ff. BGB geregelt:
- Es muss eine gültige Ehe bestehen
- Der Antrag eines Partners auf Scheidung nach §§ 1564, 1565 Absatz 1 BGB muss vorliegen
- Scheitern der Ehe nach dem Zerrüttungsprinzip.
Das Scheitern der Ehe wird in zwei Fällen unwiderleglich vermutet:
- Bei einem einjährigen Getrenntleben und einem Scheidungsantrag von beiden Ehegatten
- Bei einem dreijährigen Getrenntleben
Die Ehepartner leben getrennt, wenn sie keine häusliche Gemeinschaft mehr bilden und sie diese auch nicht mehr herstellen wollen. Dieser Wille muss eindeutig nach außen erkennbar sein.
Beim Ablauf wird zwischen einer einvernehmlichen und einer streitigen Scheidung unterschieden. Eine Scheidung ist oft mit Streit und Konflikten verbunden, trotzdem sind einvernehmliche Scheidungen keine Seltenheit, da sie einfacher und kostengünstiger sind.
Eine einvernehmliche Scheidung heißt, dass die Partner sich über alle juristischen Fragen einig sind. Dazu zählen zum Beispiel nachehelicher Unterhalt, Umgangsrechte für gemeinsame Kinder, Verbleib der Ehewohnung bzw. des eigenen Hauses und der Verbleib des ehelichen Hausrats.
Das Trennungsjahr vor der Scheidung ist Pflicht und muss zum Zeitpunkt des Scheidungstermins abgeschlossen sein. Der Tag der Trennung muss bewiesen werden. Ob verschiedene Räumlichkeiten bewohnt werden müssen, ist so genau nicht festgelegt. Eine „Trennung von Tisch und Bett“ muss jedoch gegeben sein.
In einem gerichtlichen Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Derjenige, der die Scheidung beantragt, braucht einen Anwalt. Theoretisch braucht der andere Partner keinen. Jedoch kann ein Rechtsanwalt verhindern, dass sein Mandant benachteiligt wird.
Die Anträge zum Versorgungsausgleich, die vom Familiengericht übermittelt werden, müssen vollständig ausgefüllt werden. Denn erst dann legt das Gericht den Scheidungstermin fest.
Folgende Dokumente sind zum Termin mitzubringen:
- Personalausweis oder Pass
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
- Gegebenenfalls der notarielle Ehevertrag im Original
Im Gerichtstermin werden dann die Voraussetzungen einer Scheidung geprüft, insbesondere das Scheitern der Ehe. Sollte eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich sein, muss das Gericht feststellen, dass die Ehe zerrüttet ist.
Wenn alle Fragen geklärt sind, wird die Ehe geschieden. Sollten allerdings noch Fragen und Streitpunkte offen bleiben, wird die Ehe nicht geschieden. In diesen Fällen kann es vorkommen, dass sich der Rechtsstreit noch über Monate oder Jahre hinzieht.
Grundsätzlich entstehen bei jeder Scheidung immer Gerichts- und Anwaltskosten. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert. Dieser wird durch das Gericht festgesetzt und anhand des Einkommens der Ehegatten und ihrer Vermögenswerte ermittelt.
Ehegatten, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, können für die Gerichtskosten im Ehescheidungs- und Folgeverfahren Prozesskostenhilfe beantragen.
Einen umfangreichen Ratgeber zum Thema gibt es unter www.scheidung.org/gleichgeschlechtliche-ehe
Selbstverständlich kann man nur hoffen, dass es bei der eigenen Ehe nie so weit kommen wird, dennoch ist es wichtig, vorbereitet zu sein. Egal, was auch vorgefallen ist, ein respektvoller Umgang miteinander ist unbedingt notwendig.